§ 36 ThürFischG - Schadenverhütende Maßnahmen an Anlagen zur Wasserentnahme und an Triebwerken

Bibliographie

Titel
Thüringer Fischereigesetz (ThürFischG)
Amtliche Abkürzung
ThürFischG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
793-1

(1) Wer Anlagen zur Wasserentnahme oder Triebwerke errichtet oder betreibt, hat auf seine Kosten durch geeignete Vorrichtungen das Eindringen von Fischen zu verhindern.

(2) Für unvermeidbare Schädigungen des Fischbestandes haben die nach Absatz 1 Verpflichteten den betroffenen Fischereiberechtigten geeignete Ersatzmaßnahmen zu leisten. Weiter gehende Ansprüche nach anderen Bestimmungen bleiben unberührt.