§ 36 ThürFischGSchadenverhütende Maßnahmen an Anlagen zur Wasserentnahme und an Triebwerken
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- ThürFischG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 793-1
(1) Wer Anlagen zur Wasserentnahme oder Triebwerke errichtet oder betreibt, hat auf seine Kosten durch geeignete Vorrichtungen das Eindringen von Fischen zu verhindern.
(2) Für unvermeidbare Schädigungen des Fischbestandes haben die nach Absatz 1 Verpflichteten den betroffenen Fischereiberechtigten geeignete Ersatzmaßnahmen zu leisten. Weiter gehende Ansprüche nach anderen Bestimmungen bleiben unberührt.