§ 66 PersVG LSA - Mitbestimmung in Angelegenheiten der Beamten

Bibliographie

Titel
Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
Amtliche Abkürzung
PersVG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2035.3

(1) Der Personalrat bestimmt in folgenden Personalangelegenheiten der Beamten mit:

  1. 1.
    Einstellung, Anstellung und Beförderung sowie Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt ohne Änderung der Amtsbezeichnung,
  2. 2.
    Zulassung zum Aufstieg,
  3. 3.
    Versetzung,
  4. 4.
    Abordnung für eine Dauer von mehr als sechs Monaten,
  5. 5.
    Zuweisung einer vorübergehenden Tätigkeit gemäß § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes für mehr als drei Monate,
  6. 6.
    anderweitige Verwendung in derselben Dienststelle für eine Dauer von mehr als drei Monaten, wenn damit ein Wechsel des Dienstortes verbunden ist,
  7. 7.
    nicht nur vorübergehende Übertragung der Dienstaufgaben eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt,
  8. 8.
    vorzeitige Versetzung in den Ruhestand, sofern der Beamte die Mitbestimmung beantragt,
  9. 9.
    Entlassung von Beamten auf Probe, sofern sie nicht auf deren Antrag erfolgt,
  10. 10.
    Entlassung von Beamten auf Widerruf, sofern sie nicht wegen Beendigung des Vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes oder auf deren Antrag erfolgt,
  11. 11.
    Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit,
  12. 12.
    Anordnungen, welche die Freiheit der Wahl der Wohnung beschränken,
  13. 13.
    Ablehnung eines Antrages auf Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung aus familiären Gründen.

(2) Vor der Entlassung eines Beamten aus den in Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 5 zum Einigungsvertrag vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885), zuletzt geändert durch § 47 Abs. 1 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2272), genannten Gründen ist der Personalrat anzuhören. Eine Mitbestimmung erfolgt nicht. Die Leitung der Dienststelle hat die beabsichtigte Maßnahme zu begründen. Hat der Personalrat Bedenken, so hat er sie der Leitung der Dienststelle unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Personalrates ausgesprochene außerordentliche Entlassung ist unwirksam.