§ 66 PersVG LSA - Mitbestimmung in Angelegenheiten der Beamten
Bibliographie
- Titel
- Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- PersVG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2035.3
Der Personalrat bestimmt in folgenden Personalangelegenheiten der Beamten mit:
- 1.
Einstellung und Beförderung sowie Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt ohne Änderung der Amtsbezeichnung,
- 2.
Zulassung zum Aufstieg,
- 3.
Versetzung,
- 4.
Abordnung für eine Dauer von mehr als sechs Monaten,
- 5.
Zuweisung einer vorübergehenden Tätigkeit gemäß § 20 des Beamtenstatusgesetzes für mehr als drei Monate,
- 6.
anderweitige Verwendung in derselben Dienststelle für eine Dauer von mehr als drei Monaten, wenn damit ein Wechsel des Dienstortes verbunden ist,
- 7.
nicht nur vorübergehende Übertragung der Dienstaufgaben eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt,
- 8.
vorzeitige Versetzung in den Ruhestand, sofern der Beamte die Mitbestimmung beantragt,
- 9.
Entlassung von Beamten auf Probe, sofern sie nicht auf deren Antrag erfolgt,
- 10.
Entlassung von Beamten auf Widerruf, sofern sie nicht wegen Beendigung des vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes oder auf deren Antrag erfolgt,
- 11.
Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit,
- 12.
Anordnungen, welche die Freiheit der Wahl der Wohnung beschränken,
- 13.
Ablehnung eines Antrages auf Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung aus familiären Gründen.