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  • ab 20.12.2018 (aktuelle Fassung)

§ 17 BremBGG - Berichterstattung über den Stand der Barrierefreiheit

Bibliographie

Titel
Bremisches Behindertengleichstellungsgesetz (BremBGG)
Amtliche Abkürzung
BremBGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
86-e-1

(1) Die obersten Landesbehörden erstatten alle drei Jahre, erstmals zum 30. Januar 2021, der Zentralstelle für Informationstechnik Bericht über den Stand der Barrierefreiheit:

  1. 1.

    der Websites einschließlich der Intranetangebote der öffentlichen Stellen und

  2. 2.

    der mobilen Anwendungen der öffentlichen Stellen.

(2) Die Zentralstelle für barrierefreie Informationstechnik bereitet den Bericht der Freien Hansestadt Bremen an den Bund im Sinne des § 12c Absatz 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes des Bundes vor.