§ 16 BremBGG - Durchsetzungsverfahren
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Behindertengleichstellungsgesetz (BremBGG)
- Amtliche Abkürzung
- BremBGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 86-e-1
(1) Wer durch mangelnde Barrierefreiheit bei der Nutzung von digitalen Auftritten und Angeboten öffentlicher Stellen beeinträchtigt wird, kann sich an die Zentralstelle für barrierefreie Informationstechnik als Durchsetzungsstelle wenden, sofern er innerhalb der Frist des § 14 Absatz 3 keine oder keine zufriedenstellende Antwort erhalten hat und die Barriere immer noch besteht.
(2) Stellt die Zentralstelle für barrierefreie Informationstechnik Verstöße gegen Bestimmungen der Barrierefreiheit im Sinne dieses Abschnitts fest, so ist dies gegenüber der öffentlichen Stelle mit der Aufforderung zu beanstanden, den nicht barrierefreien Zustand innerhalb einer von der Zentralstelle für barrierefreie Informationstechnik zu bestimmenden Frist zu beseitigen. Die Beanstandung hat Vorschläge zur Herstellung der Barrierefreiheit zu enthalten. Kommt die öffentliche Stelle der Beanstandung nicht nach, hat sie dies gegenüber der Zentralstelle für barrierefreie Informationstechnik zu begründen. Die am Verfahren Beteiligten sind über den jeweiligen Verfahrensstand zu informieren.
(3) Die Zentralstelle für barrierefreie Informationstechnik schließt das Durchsetzungsverfahren mit einer den Verlauf und die wesentlichen Fakten des Durchsetzungsverfahrens zusammenfassenden Abschlussmitteilung an den Nutzer oder die Nutzerin ab. Die jeweils betroffene öffentliche Stelle sowie die für sie oberste zuständige Landesbehörde sind darüber in Kenntnis zu setzen. Die Abschlussmitteilung enthält einen Hinweis auf das Schlichtungsverfahren nach § 22, der
- 1.
die Möglichkeit, ein solches Schlichtungsverfahren durchzuführen, erläutert und
- 2.
die Verlinkung zur Schlichtungsstelle enthält.
(4) Wer der Ansicht ist, durch öffentliche Stellen der Freien Hansestadt Bremen oder den Stadtgemeinden Bremen oder Bremerhaven in einem Recht nach dem 3. Abschnitt dieses Gesetzes verletzt worden zu sein, kann um gerichtlichen Rechtsschutz auf Feststellung eines Verstoßes oder hinsichtlich der Vornahme oder des Unterlassens einer Handlung erst ersuchen, wenn zuvor das Durchsetzungsverfahren nach Absatz 3 abgeschlossen wurde.