§ 49 SächsGemO - Wählbarkeit, Hinderungsgründe
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsGemO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 230-1
(1) Wählbar zum Bürgermeister sind Deutsche im Sinne des Artikel 116 des Grundgesetzes, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und die allgemeinen persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllen. Nicht wählbar für das Amt eines hauptberuflichen Bürgermeisters ist, wer das 65. Lebensjahr vollendet hat. § 31 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Leitende sowie mit Angelegenheiten der Rechtsaufsicht befasste Bedienstete der Rechtsaufsichtsbehörden können nicht gleichzeitig Bürgermeister sein.