§ 49 SächsGemO - Wählbarkeit, Hinderungsgründe

Bibliographie

Titel
Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
Amtliche Abkürzung
SächsGemO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
230-1

(1) Wählbar zum Bürgermeister sind Deutsche im Sinne des Artikel 116 des Grundgesetzes, die das 21., aber noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet haben und die allgemeinen persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllen. § 31 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Leitende sowie mit Angelegenheiten der Rechtsaufsicht befasste Bedienstete der Rechtsaufsichtsbehörden können nicht gleichzeitig Bürgermeister sein.