§ 49 SächsGemO - Wählbarkeit, Hinderungsgründe
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsGemO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 230-1
(1) Wählbar zum Bürgermeister sind Deutsche, im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes, die das 21., aber noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet haben und die allgemeinen persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllen. § 31 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Leitende sowie mit Angelegenheiten der Rechtsaufsicht befaßte Bedienstete der Rechtsaufsichtsbehörden können nicht gleichzeitig Bürgermeister sein.