§ 85 HSG LSA - Gemeinsame Kommission
Bibliographie
- Titel
- Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- HSG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2211.62
(1) Die medizinischen Fakultäten der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg und der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg bilden eine gemeinsame Kommission.
(2) Der gemeinsamen Kommission gehören die Fakultätsvorstände der beiden Fakultäten an. Den Vorsitz übernehmen alternierend die Dekane oder Dekaninnen der medizinischen Fakultäten.
(3) Aufgabe der Kommission ist es:
- 1.die Entwicklungspläne der medizinischen Fakultäten aufeinander abzustimmen,
- 2.alle Fragen einer komplementären Kooperation, also die Fragen der Planungsprozesse bis zur konkreten Umsetzung, gegenseitig abzustimmen.
Die gemeinsame Kommission gibt sich eine Satzung, die durch das Ministerium genehmigt werden muss.