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  • ab 01.01.1997 (aktuelle Fassung)

§ 48 SGB VII - Verletztengeld bei Wiedererkrankung

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch (VII) - Gesetzliche Unfallversicherung -
Amtliche Abkürzung
SGB VII
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-7

Im Fall der Wiedererkrankung an den Folgen des Versicherungsfalls gelten die §§ 45 bis 47 mit der Maßgabe entsprechend, dass an Stelle des Zeitpunkts der ersten Arbeitsunfähigkeit auf den der Wiedererkrankung abgestellt wird.