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  • ab 01.01.1996 (aktuelle Fassung)

§ 19 ÖGdG - Übergangsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGdG)
Amtliche Abkürzung
ÖGdG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2120-1

Bis zum 31. Dezember 1996 gelten die folgenden Übergangsbestimmungen:

  1. 1.

    Abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 und Abs. 2 bis 4 sind die staatlichen Gesundheitsämter untere Gesundheitsbehörden im Rahmen ihrer bisherigen Dienstbezirke.

  2. 2.

    Abweichend von § 4 Abs. 1 unterhält das Land Gesundheitsämter.

  3. 3.

    § 8 Abs. 1 findet keine Anwendung.