§ 4 ÖGdG - Gesundheitsämter
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGdG)
- Amtliche Abkürzung
- ÖGdG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2120-1
(1) Die Landkreise unterhalten Gesundheitsämter, die die den Kreisverwaltungen als unteren Gesundheitsbehörden obliegenden Aufgaben wahrnehmen. Satz 1 gilt entsprechend für die kreisfreien Städte, deren Stadtverwaltungen gemäß § 2 Abs. 2 oder 3 zu unteren Gesundheitsbehörden bestimmt worden sind, und für Zweckverbände nach § 2 Abs. 4.
(2) Die Gesundheitsämter werden durch eine Amtsärztin oder einen Amtsarzt geleitet. Diese müssen über die Weiterbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt für Öffentliches Gesundheitswesen verfügen. Ärztinnen und Ärzte, die sich in der Weiterbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt für Öffentliches Gesundheitswesen befinden, können die Leitung in kommissarischer Funktion ausüben.
(3) Ist in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften die Zuständigkeit von Amtsärztinnen und Amtsärzten begründet oder die Erstellung amtsärztlicher Zeugnisse oder Bescheinigungen vorgesehen, so sind die Gesundheitsämter zuständig.