(1) Allgemeine Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes sind
1.
das fachlich zuständige Ministerium als oberste Gesundheitsbehörde,
2.
das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung als obere Gesundheitsbehörden,
3.
die Kreisverwaltungen als untere Gesundheitsbehörden; die Landkreise nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.
Die örtliche Zuständigkeit der unteren Gesundheitsbehörden erstreckt sich nach Maßgabe des § 2 des Landesgesetzes über die Eingliederung der Gesundheitsämter in die Kreisverwaltungen auch auf das Gebiet der kreisfreien Städte.
(2) Auf Antrag einer kreisfreien Stadt, deren Einwohnerzahl größer ist als die Einwohnerzahl des Landkreises, dessen Kreisverwaltung gemäß Absatz 1 Satz 2 als untere Gesundheitsbehörde für das Gebiet der kreisfreien Stadt zuständig wird, bestimmt das fachlich zuständige Ministerium im Einvernehmen mit den übrigen kreisfreien Städten, für deren Gebiet die Kreisverwaltung gemäß Absatz 1 Satz 2 als untere Gesundheitsbehörde zuständig wird, und im Benehmen mit dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung die Stadtverwaltung der kreisfreien Stadt an Stelle der Kreisverwaltung zum 1. Januar 1997 zur unteren Gesundheitsbehörde. Der Antrag ist bis spätestens 30. Juni 1996 zu stellen. Für die zu unteren Gesundheitsbehörden bestimmten Stadtverwaltungen gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 entsprechend.
(3) Auf gemeinsamen Antrag einer kreisfreien Stadt und des Landkreises, dessen Kreisverwaltung gemäß Absatz 1 Satz 2 als untere Gesundheitsbehörde für das Gebiet der kreisfreien Stadt zuständig ist, kann das fachlich zuständige Ministerium im Benehmen mit dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung die Stadtverwaltung der kreisfreien Stadt zur unteren Gesundheitsbehörde bestimmen. In der Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, dass sich die örtliche Zuständigkeit der Stadtverwaltung als unterer Gesundheitsbehörde auch auf das Gebiet des Landkreises erstreckt. Voraussetzung für den Erlass der Rechtsverordnung ist, dass zwischen den betroffenen kommunalen Gebietskörperschaften Einvernehmen über die erforderlichen organisatorischen und personellen Maßnahmen und über die Aufteilung der nach § 3 des Landesgesetzes über die Eingliederung der Gesundheitsämter in die Kreisverwaltungen seitens des Landes zu gewährende pauschale Kostenerstattung besteht und dass die kreisfreie Stadt sich gegenüber dem Land verpflichtet, die insoweit bisher seitens des Landkreises bestehenden Pflichten zu erfüllen. Wird gemäß Absatz 2 Satz 1 die Stadtverwaltung einer kreisfreien Stadt zur unteren Gesundheitsbehörde bestimmt, so finden die Sätze 1 bis 3 im Hinblick auf eine spätere Änderung der Zuständigkeit entsprechend Anwendung.
(4) Landkreise und kreisfreie Städte können sich zur Wahrnehmung der den Kreisverwaltungen und Stadtverwaltungen als unteren Gesundheitsbehörden obliegenden Aufgaben nach Maßgabe des Zweckverbandsgesetzes vom 22. Dezember 1982 (GVBl. S. 476, BS 2020-20) in der jeweils geltenden Fassung zu Zweckverbänden zusammenschließen; die Zweckverbände sind verpflichtet, die insoweit bisher seitens der Landkreise und der kreisfreien Städte gegenüber dem Land bestehenden Pflichten zu erfüllen.