ÖGdG,RP - Gesundheitsdienstgesetz

Landesgesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGdG)

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGdG)
Amtliche Abkürzung
ÖGdG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2120-1

Vom 17. November 1995 (GVBl. S. 485, BS 2120-1)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Februar 2019 (GVBl. S. 5)

Inhaltsübersicht§§
Ziele und Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes1
Allgemeine Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes2
Besondere Behörde des öffentlichen Gesundheitsdienstes3
Gesundheitsämter4
Allgemeine Aufgaben und Schwerpunktaufgaben der Gesundheitsämter5
Umweltbezogener Gesundheitsschutz6
Überwachungsaufgaben der Gesundheitsämter7
Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte des öffentlichen Gesundheitsdienstes8
Gutachten, Zeugnisse, Bescheinigungen9
Gesundheitsbericht10
Datenschutz11
Zusammenarbeit12
Befugnisse13
Berufsaufsicht14
Aufbringung der öffentlichen Mittel nach § 69 des Infektionsschutzgesetzes15
Gebühren und Auslagen16
Ordnungswidrigkeiten17
Verwaltungsvorschriften18
Übergangsbestimmungen19
In-Kraft-Treten20

§ 1 ÖGdG - Ziele und Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGdG)
Amtliche Abkürzung
ÖGdG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2120-1

(1) Der öffentliche Gesundheitsdienst

  1. 1.

    beobachtet, untersucht und bewertet die gesundheitlichen Verhältnisse der Bevölkerung einschließlich der Auswirkungen von Umwelteinflüssen auf die Gesundheit, geht den Ursachen von Gesundheitsgefährdungen und Gesundheitsschäden nach und wirkt auf deren Beseitigung hin,

  2. 2.

    koordiniert Angebote der Gesundheitsförderung mit den zuständigen Stellen und bietet bei Bedarf ergänzende Leistungen an,

  3. 3.

    berät die Bevölkerung und die Träger öffentlicher Aufgaben bei gesundheitlichen Fragestellungen und nimmt Stellung zu Planungen und Maßnahmen hinsichtlich möglicher Auswirkungen auf die Gesundheit der Bevölkerung,

  4. 4.

    unterstützt die Erarbeitung und Weiterentwicklung fachlicher Standards zur Sicherung der Qualität medizinischer Leistungen,

  5. 5.

    wacht darüber, dass die gesundheitsrechtlichen Bestimmungen und die Anforderungen der Hygiene eingehalten werden mit dem Ziel, gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Schädigungen der Bevölkerung zu vermeiden oder zu beseitigen,

  6. 6.

    wirkt darauf hin, dass übertragbare Krankheiten bei Menschen verhütet und bekämpft werden, ermittelt die Infektionswege und veranlasst Schutzimpfungen,

  7. 7.

    wirkt mit bei der epidemiologischen Erfassung und Bewertung von Krankheiten,

  8. 8.

    wirkt mit bei der Ausbildung in den Fachberufen des Gesundheitswesens,

  9. 9.

    überwacht den Verkehr mit Arznei- und Betäubungsmitteln und Medizinprodukten,

  10. 10.

    überwacht die Einhaltung gesundheitsrechtlicher Bestimmungen bei den die Heilkunde ausübenden Personen, bei Angehörigen sonstiger Berufe des Gesundheitswesens und bei Einrichtungen des Gesundheitswesens.

Die Aufgaben des öffentlichen Veterinärdienstes und der amtlichen Lebensmittelüberwachung bleiben unberührt.

(2) Die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes arbeiten eng mit den für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörden zusammen. Sie vereinbaren Schwerpunkte der Überwachungstätigkeit und koordinieren ihre Maßnahmen. Die sonstigen Vorschriften, die die Zusammenarbeit zwischen den Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes und den für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörden regeln, bleiben unberührt.

(3) Der öffentliche Gesundheitsdienst berät andere Behörden in humanmedizinischen, toxikologischen, pharmazeutischen und hygienischen Fachfragen, soweit nicht andere Stellen zuständig sind.

(4) Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes nach anderen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erfüllt.

§ 2 ÖGdG - Allgemeine Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGdG)
Amtliche Abkürzung
ÖGdG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2120-1

(1) Allgemeine Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes sind

  1. 1.

    das fachlich zuständige Ministerium als oberste Gesundheitsbehörde,

  2. 2.

    das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung als obere Gesundheitsbehörden,

  3. 3.

    die Kreisverwaltungen als untere Gesundheitsbehörden; die Landkreise nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.

Die örtliche Zuständigkeit der unteren Gesundheitsbehörden erstreckt sich nach Maßgabe des § 2 des Landesgesetzes über die Eingliederung der Gesundheitsämter in die Kreisverwaltungen auch auf das Gebiet der kreisfreien Städte.

(2) Auf Antrag einer kreisfreien Stadt, deren Einwohnerzahl größer ist als die Einwohnerzahl des Landkreises, dessen Kreisverwaltung gemäß Absatz 1 Satz 2 als untere Gesundheitsbehörde für das Gebiet der kreisfreien Stadt zuständig wird, bestimmt das fachlich zuständige Ministerium im Einvernehmen mit den übrigen kreisfreien Städten, für deren Gebiet die Kreisverwaltung gemäß Absatz 1 Satz 2 als untere Gesundheitsbehörde zuständig wird, und im Benehmen mit dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung die Stadtverwaltung der kreisfreien Stadt an Stelle der Kreisverwaltung zum 1. Januar 1997 zur unteren Gesundheitsbehörde. Der Antrag ist bis spätestens 30. Juni 1996 zu stellen. Für die zu unteren Gesundheitsbehörden bestimmten Stadtverwaltungen gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 entsprechend.

(3) Auf gemeinsamen Antrag einer kreisfreien Stadt und des Landkreises, dessen Kreisverwaltung gemäß Absatz 1 Satz 2 als untere Gesundheitsbehörde für das Gebiet der kreisfreien Stadt zuständig ist, kann das fachlich zuständige Ministerium im Benehmen mit dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung die Stadtverwaltung der kreisfreien Stadt zur unteren Gesundheitsbehörde bestimmen. In der Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, dass sich die örtliche Zuständigkeit der Stadtverwaltung als unterer Gesundheitsbehörde auch auf das Gebiet des Landkreises erstreckt. Voraussetzung für den Erlass der Rechtsverordnung ist, dass zwischen den betroffenen kommunalen Gebietskörperschaften Einvernehmen über die erforderlichen organisatorischen und personellen Maßnahmen und über die Aufteilung der nach § 3 des Landesgesetzes über die Eingliederung der Gesundheitsämter in die Kreisverwaltungen seitens des Landes zu gewährende pauschale Kostenerstattung besteht und dass die kreisfreie Stadt sich gegenüber dem Land verpflichtet, die insoweit bisher seitens des Landkreises bestehenden Pflichten zu erfüllen. Wird gemäß Absatz 2 Satz 1 die Stadtverwaltung einer kreisfreien Stadt zur unteren Gesundheitsbehörde bestimmt, so finden die Sätze 1 bis 3 im Hinblick auf eine spätere Änderung der Zuständigkeit entsprechend Anwendung.

(4) Landkreise und kreisfreie Städte können sich zur Wahrnehmung der den Kreisverwaltungen und Stadtverwaltungen als unteren Gesundheitsbehörden obliegenden Aufgaben nach Maßgabe des Zweckverbandsgesetzes vom 22. Dezember 1982 (GVBl. S. 476, BS 2020-20) in der jeweils geltenden Fassung zu Zweckverbänden zusammenschließen; die Zweckverbände sind verpflichtet, die insoweit bisher seitens der Landkreise und der kreisfreien Städte gegenüber dem Land bestehenden Pflichten zu erfüllen.

§ 3 ÖGdG - Besondere Behörde des öffentlichen Gesundheitsdienstes

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Titel
Landesgesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGdG)
Amtliche Abkürzung
ÖGdG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2120-1

(1) Besondere Behörde des öffentlichen Gesundheitsdienstes ist das Landesuntersuchungsamt.

(2) Das Landesuntersuchungsamt

  1. 1.

    unterstützt die allgemeinen Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes, die sonstigen für den Vollzug gesundheits- und lebensmittelrechtlicher Vorschriften zuständigen Behörden sowie die Gerichte durch Beratung und durch die Vornahme klinisch-chemischer, mikrobiologischer, immunologischer, epidemiologischer sowie hygienischer einschließlich krankenhaus- und umwelthygienischer Untersuchungen,

  2. 2.

    unterstützt die auf dem Gebiet des Arzneimittelrechts zuständigen Behörden durch die Untersuchung von Arzneimitteln und die Erstellung von Gutachten.

§ 4 ÖGdG - Gesundheitsämter

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Titel
Landesgesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGdG)
Amtliche Abkürzung
ÖGdG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2120-1

(1) Die Landkreise unterhalten Gesundheitsämter, die die den Kreisverwaltungen als unteren Gesundheitsbehörden obliegenden Aufgaben wahrnehmen. Satz 1 gilt entsprechend für die kreisfreien Städte, deren Stadtverwaltungen gemäß § 2 Abs. 2 oder 3 zu unteren Gesundheitsbehörden bestimmt worden sind, und für Zweckverbände nach § 2 Abs. 4.

(2) Die Gesundheitsämter werden durch eine Amtsärztin oder einen Amtsarzt geleitet. Diese müssen über die Weiterbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt für Öffentliches Gesundheitswesen verfügen. Ärztinnen und Ärzte, die sich in der Weiterbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt für Öffentliches Gesundheitswesen befinden, können die Leitung in kommissarischer Funktion ausüben.

(3) Ist in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften die Zuständigkeit von Amtsärztinnen und Amtsärzten begründet oder die Erstellung amtsärztlicher Zeugnisse oder Bescheinigungen vorgesehen, so sind die Gesundheitsämter zuständig.