Art. 42 GO - Notwendigkeit bestimmter Fachkräfte
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
- Amtliche Abkürzung
- GO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1-1-I
(1) Die Gemeinden müssen das fachlich geeignete Verwaltungspersonal anstellen, das erforderlich ist, um den ordnungsgemäßen Gang der Geschäfte zu gewährleisten.
(2) Unbeschadet der Verpflichtung nach Absatz 1 gilt:
- 1.Kreisfreie Gemeinden und Große Kreisstädte müssen mindestens einen Gemeindebeamten mit der Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst oder für das Richteramt haben, wenn nicht der Oberbürgermeister diese Befähigung besitzt;
- 2.andere Gemeinden sollen mindestens einen Gemeindebeamten mit der Befähigung für den gehobenen Verwaltungsdienst haben, wenn nicht der erste Bürgermeister mindestens diese Befähigung besitzt und berufsmäßig tätig ist oder die Gemeinde einer Verwaltungsgemeinschaft angehört.
(3) Gemeindeangestellte mit Dienstaufgaben, die in vergleichbaren Fällen von Staatsbeamten versehen werden, sind zu Beamten zu ernennen.