Art. 42 GO - Notwendigkeit bestimmter Fachkräfte
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
- Amtliche Abkürzung
- GO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1-1-I
(1) Die Gemeinden müssen das fachlich geeignete Verwaltungspersonal anstellen, das erforderlich ist, um den ordnungsgemäßen Gang der Geschäfte zu gewährleisten.
(2) Unbeschadet der Verpflichtung nach Absatz 1 gilt:
- 1.Kreisfreie Gemeinden und Große Kreisstädte müssen mindestens einen Gemeindebeamten haben, der in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst, für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 14 qualifiziert ist, wenn nicht der Oberbürgermeister diese Qualifikation besitzt;
- 2.andere Gemeinden sollen mindestens einen Gemeindebeamten haben, der in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst, für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 10 qualifiziert ist, wenn nicht der erste Bürgermeister mindestens diese Qualifikation besitzt und berufsmäßig tätig ist oder die Gemeinde einer Verwaltungsgemeinschaft angehört.