§ 70 PersVG LSA - Abschluß von Dienstvereinbarungen; Vorrang von Tarifverträgen
Bibliographie
- Titel
- Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- PersVG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2035.3
(1) Über die in § 65 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 2, 4 bis 6 genannten Fragen können Dienstvereinbarungen abgeschlossen werden. Durch Dienstvereinbarung kann auch geregelt werden, welche sozialen Gesichtspunkte für die soziale Auswahl nach § 1 Abs. 3 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes zu berücksichtigen sind und wie diese Gesichtspunkte im Verhältnis zueinander zu bewerten sind. Soweit Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen üblicherweise durch Tarifvertrag geregelt werden, sind Dienstvereinbarungen jedoch nicht zulässig, es sei denn, daß ein Tarifvertrag den Abschluß ergänzender Dienstvereinbarungen ausdrücklich zuläßt.
(2) Dienstvereinbarungen werden durch die Dienststelle und den Personalrat gemeinsam beschlossen, sind schriftlich niederzulegen, von beiden Seiten zu unterzeichnen und in geeigneter Weise bekanntzumachen.
(3) Dienstvereinbarungen, die für einen größeren Bereich gelten, gehen den Dienstvereinbarungen für einen kleineren Bereich vor.