§ 70 PersVG LSA - Abschluss von Dienstvereinbarungen und Vorrang von Tarifverträgen

Bibliographie

Titel
Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
Amtliche Abkürzung
PersVG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2035.3

(1) Dienstvereinbarungen sind zu allen personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Angelegenheiten zulässig, soweit gesetzliche oder tarifliche Regelungen nicht entgegenstehen. Sie dürfen keine personellen Einzelmaßnahmen zum Gegenstand haben. Dienstvereinbarungen sind unzulässig, soweit sie Arbeitsentgelte oder sonstige Arbeitsbedingungen betreffen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden; dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag ergänzende Dienstvereinbarungen ausdrücklich zulässt oder vorsieht. Die §§ 61 bis 64 finden keine Anwendung.

(2) Dienstvereinbarungen werden von der Dienststelle und dem Personalrat schriftlich geschlossen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen und von der Dienststelle in geeigneter Weise bekannt zu machen.

(3) Dienstvereinbarungen, die für einen größeren Bereich gelten, gehen den Dienstvereinbarungen für einen kleineren Bereich vor.