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  • ab 28.12.2021 (aktuelle Fassung)

§ 6 HessHG - Gleichstellung

Bibliographie

Titel
Hessisches Hochschulgesetz (HessHG)
Amtliche Abkürzung
HessHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
70-306

(1) Die Hochschulen fördern die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung der Geschlechter und Geschlechtsidentitäten und wirken auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. Bei allen Vorschlägen und Entscheidungen sind die geschlechtsspezifischen Auswirkungen zu berücksichtigen. Bei Auswahlentscheidungen sind die Geschlechter mit dem Ziel einer geschlechterparitätischen Besetzung angemessen zu berücksichtigen; dabei ist insbesondere einer bestehenden Unterrepräsentanz von Frauen entgegenzuwirken. In Berufungsverfahren ist die aktive Suche nach geeigneten Wissenschaftlerinnen oder Künstlerinnen zu dokumentieren. Bei der Aufstellung von Listen und Kandidaturen für Wahlgremien soll auf die paritätische Repräsentanz geachtet werden.

(2) Die Hochschulen bestellen zur Gewährleistung eines diskriminierungsfreien Studiums und einer diskriminierungsfreien beruflichen oder wissenschaftlichen Tätigkeit und zum Abbau bestehender Benachteiligungen für ihre Mitglieder und Angehörigen eine Ansprechperson für Antidiskriminierung, die nicht an Weisungen gebunden ist. § 3 Abs. 4, § 7 Abs. 1, § 12 Abs. 1 bis 4 sowie § 13 Abs. 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 610), gelten für Mitglieder und Angehörige der Hochschulen, die keine Beschäftigten der Hochschule sind, entsprechend.

(3) Das Präsidium bestellt eine Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte; sie nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse als dienstliche Tätigkeit wahr und ist frei von Weisungen. Mit ihrer Zustimmung kann die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte gleichzeitig als Ansprechperson für Antidiskriminierung nach Abs. 2 bestellt werden.

(4) Die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten sind über Angelegenheiten, die mit ihrer Aufgabenstellung im Zusammenhang stehen, zu unterrichten. Sie wirken darauf hin, dass die Hochschule bei Erfüllung ihrer Aufgaben Gesichtspunkte der Gleichstellung nach Abs. 1 beachtet. Für die Ansprechperson für Antidiskriminierung gelten Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Gleichstellung nach Abs. 1 die Antidiskriminierung nach Abs. 2 tritt.

(5) Im Übrigen findet das Hessische Gleichberechtigungsgesetz vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 637) mit der Maßgabe Anwendung, dass über den Widerspruch nach § 19 Abs. 2 des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes die Präsidentin oder der Präsident entscheidet. Hilft sie oder er dem Widerspruch nicht ab, kann nach § 19 Abs. 3 des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte in Berufungsangelegenheiten eine Entscheidung des Senats, bei allen anderen Personalmaßnahmen eine Entscheidung des Präsidiums beantragen. Der Frauenförder- und Gleichstellungsplan nach den §§ 5 bis 7 des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes wird von der Hochschule aufgestellt.