§ 7 HessHG - Beauftragte für Studierende mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Hochschulgesetz (HessHG)
- Amtliche Abkürzung
- HessHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 70-306
(1) Das Präsidium bestellt auf Vorschlag des Senats aus dem Kreis der Mitglieder nach § 37 Abs. 3 Nr. 1, 3 und 4 eine Beauftragte oder einen Beauftragten für Studierende mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen. Die Beauftragte oder der Beauftragte berät die Hochschule und wirkt darauf hin, dass den besonderen Bedürfnissen Studierender mit Behinderung oder chronischer Erkrankung Rechnung getragen wird, insbesondere bei der Organisation der Studienbedingungen sowie in Fragen des Nachteilsausgleichs und der Barrierefreiheit. Sie oder er ist über alle geplanten Maßnahmen zu informieren, die die Belange behinderter oder chronisch erkrankter Studierender besonders betreffen, und hat in den Gremien der Hochschule ein sachbezogenes Teilnahme-, Rede- und Antragsrecht.
(2) Den Beauftragten nach Abs. 1 sind die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Personal- und Sachmittel zur Verfügung zu stellen. Sie sind von der dienstlichen Tätigkeit ohne Minderung der Bezüge freizustellen, soweit es ihre Aufgaben erfordern. Die Aufgaben nach Abs. 1 sowie nach § 6 Abs. 2 Satz 1 können einer einheitlichen Stelle übertragen werden.