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  • ab 28.12.2021 (aktuelle Fassung)

§ 13 HessHG - Genehmigung und Anzeigepflicht

Bibliographie

Titel
Hessisches Hochschulgesetz (HessHG)
Amtliche Abkürzung
HessHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
70-306

(1) Der Genehmigung des Ministeriums bedürfen:

  1. 1.

    Grundordnungen, soweit sie von der Ermächtigung des § 36 Abs. 2 Gebrauch machen,

  2. 2.

    die Einstellung von grundständigen Studiengängen, soweit diese Einstellung nicht Gegenstand von Zielvereinbarungen ist.

(2) Die Bildung und Aufhebung von Fachbereichen sowie die Einführung und Aufhebung von Studiengängen ist dem Ministerium anzuzeigen.