§ 13 HessHG - Genehmigung und Anzeigepflicht
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Hochschulgesetz (HessHG)
- Amtliche Abkürzung
- HessHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 70-306
(1) Der Genehmigung des Ministeriums bedürfen:
- 1.
Grundordnungen, soweit sie von der Ermächtigung des § 36 Abs. 2 Gebrauch machen,
- 2.
die Einstellung von grundständigen Studiengängen, soweit diese Einstellung nicht Gegenstand von Zielvereinbarungen ist.
(2) Die Bildung und Aufhebung von Fachbereichen sowie die Einführung und Aufhebung von Studiengängen ist dem Ministerium anzuzeigen.