§ 6b BerlHG - Satzungs- und Richtlinienkompetenz der Hochschulen, Anwendung des Berliner Datenschutzgesetzes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
- Amtliche Abkürzung
- BerlHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 221-11
(1) Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verarbeitung personenbezogener Daten zu den in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 genannten Zwecken zu regeln. In der Rechtsverordnung sind insbesondere die Art der zu verarbeitenden Daten und die Löschungsfristen zu regeln.
(2) Die Hochschulen regeln die Verarbeitung personenbezogener Daten zu den in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 8 genannten Zwecken in Satzungen, soweit sie zum Erlass von Satzungen befugt sind, im Übrigen durch Richtlinien. Sie regeln insbesondere die Art der zu verarbeitenden Daten, die Zwecke im Sinne von § 6 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 bis 8, denen diese Daten jeweils dienen, und die Löschungsfristen. Der oder die behördliche Datenschutzbeauftragte ist vor Erlass der Satzung oder Richtlinie zu hören.
(3) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 und die Satzungen nach Absatz 2 sind bis zum 31. Dezember 2006 zu erlassen.
(4) Soweit dieses Gesetz, die Studentendatenverordnung vom 11. Dezember 1993 (GVBl. S. 628), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. März 2003 (GVBl. S. 129), sowie die Satzungen der Hochschulen keine besonderen Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten enthalten, finden die Vorschriften des Berliner Datenschutzgesetzes Anwendung.