§ 35 BerlHG - Promotion

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Amtliche Abkürzung
BerlHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
221-11

(1) Die Promotion dient dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit.

(2) Die Zulassung zur Promotion setzt in der Regel den erfolgreichen Abschluss eines Hochschulstudiums voraus. Sie darf nicht von der Teilnahme an einem Ergänzungs-, Zusatz- oder Aufbaustudium abhängig gemacht werden. Die Hochschulen können für ihre Doktoranden und Doktorandinnen Promotionsstudien anbieten.

(3) Die Promotionsordnungen müssen Bestimmungen enthalten, wonach entsprechend befähigten Fachhochschulabsolventen der unmittelbare Zugang zur Promotion ermöglicht wird. Der Nachweis der entsprechenden Befähigung darf nicht an den Erwerb eines universitären Abschlusses gekoppelt werden. Sollen Eignungsfeststellungsverfahren vorgesehen werden, kann dies nur im Einvernehmen mit den Fachhochschulen des Landes bestimmt werden, die fachlich entsprechende Studiengänge anbieten. Professoren und Professorinnen an Fachhochschulen können an der Betreuung dieser Promovenden beteiligt werden; sie können auch zu Gutachtern oder Gutachterinnen und Prüfern oder Prüferinnen im Promotionsverfahren bestellt werden.

(4) Voraussetzung für eine Promotion ist eine mindestens mit ausreichend bewertete wissenschaftliche Arbeit, die auf selbstständiger Forschungstätigkeit beruht (Dissertation), deren erfolgreiche mündliche Verteidigung in Form einer Disputation und deren Veröffentlichung gegenüber der wissenschaftlichen Öffentlichkeit, die auch in elektronischer Weise erfolgen kann. Auf Grund der Promotion wird der Doktorgrad verliehen.

(5) Die Dissertation ist von mindestens zwei promovierten Gutachtern oder Gutachterinnen zu bewerten, von denen einer oder eine Hochschullehrer oder Hochschullehrerin sein muss und von denen mindestens einer oder eine nicht der verleihenden Hochschule angehören darf. Die Dissertation kann auf mehreren Einzelarbeiten beruhen, aus einer Forschungsarbeit mit Dritten entstanden sein und in einer anderen Sprache als Deutsch erfolgen.

(6) In der Disputation wird die Dissertation vor einem vom Fachbereich benannten Prüfungsausschuss nach Ankündigung in einer Universität öffentlich verteidigt. Die Gutachten zur Dissertation sollen von den Gutachtern oder Gutachterinnen oder vom Prüfungsausschuss in die Disputation einbezogen werden.

(7) Hochschulen, die den Doktorgrad verleihen, steht auch das Recht zur Verleihung des Grades Doktor oder Doktorin ehrenhalber (Doctor honoris causa) zu. Mit der Verleihung des Grades Doktor oder Doktorin ehrenhalber werden Personen gewürdigt, die sich besondere wissenschaftliche Verdienste erworben haben.