§ 31 BerlHG - Rahmenstudien- und -prüfungsordnung, Studienordnungen, Prüfungsordnungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
- Amtliche Abkürzung
- BerlHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 221-11
(1) Die Hochschule erlässt eine Rahmenstudien- und -prüfungsordnung. In dieser Ordnung sind allgemeine Regelungen zur Organisation und Durchführung des Studiums und der Prüfung, zur Studierbarkeit sowie zur Studienberatung zu treffen, die im Interesse einer einheitlichen Verfahrensweise einer studiengangsübergreifenden Regelung bedürfen. Dabei ist insbesondere die Möglichkeit eines flexiblen und selbstbestimmten Studiums zu berücksichtigen. Einzelheiten zum jeweiligen Studiengang regelt die Hochschule in der betreffenden Studienordnung oder Prüfungsordnung.
(2) Die Studien- und Prüfungsordnungen oder die Rahmenstudien- und -prüfungsordnung müssen insbesondere regeln
- 1.
Näheres über den mit dem Studiengang zu erwerbenden akademischen Grad sowie die Ausgestaltung des Zeugnisses und des Diploma Supplements,
- 2.
die fachspezifische Regelstudienzeit, Regelungen zum Teilzeitstudium, den Studienaufbau durch Bestimmung der einzelnen Module und die Zuordnung von Leistungspunkten zu den Modulen sowie das Verfahren beim ersten Prüfungsversuch innerhalb der Regelstudienzeit (Freiversuch), soweit der Studiengang hierfür geeignet ist,
- 3.
die Ausgestaltung der Module durch Bestimmung der dadurch zu vermittelnden Kompetenzen und Bestimmung der für die betreffenden Prüfungen vorgesehenen Prüfungsformen,
- 4.
die Zulassungsvoraussetzungen und Anforderungen einzelner Prüfungen, deren Bedeutung für den Studienabschluss sowie das Verfahren der Wiederholung von Prüfungen und bei Verhinderung an der Teilnahme an Prüfungen,
- 5.
das Verfahren zur Bildung der Abschlussnote,
- 6.
Näheres zur Anfertigung der Abschlussarbeit,
- 7.
Näheres zur Zulassung alternativer Studien- und Prüfungsleistungen durch den Prüfungsausschuss, um auf begründeten Antrag im Einzelfall zu ermöglichen, dass einzelne in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebene Studien- und Prüfungsleistungen ohne die Verwendung eigens hierfür getöteter Tiere erbracht werden können.
(3) Die Rahmenstudien- und -prüfungsordnung und die Prüfungsordnungen müssen die Inanspruchnahme der Schutzfristen nach § 3 des Mutterschutzgesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), das durch Artikel 57 Absatz 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ermöglichen und in angemessener Weise die Betreuung von Kindern, für die nach den gesetzlichen Regelungen von den Studierenden Elternzeit beansprucht werden kann, sowie die Pflege pflegebedürftiger naher Angehöriger im Sinne des Pflegezeitgesetzes berücksichtigen. Ein Nachteilsausgleich für Studierende mit Behinderungen gemäß § 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes oder chronischen Erkrankungen durch Anerkennung gleichwertiger Leistungen in anderer Form oder Ermöglichung einer Leistungserbringung in verlängerter Zeit ist vorzusehen; hierbei ist den Studierenden möglichst langfristige Planungssicherheit einzuräumen.