§ 35 BerlHG - Promotion
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
- Amtliche Abkürzung
- BerlHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 221-11
(1) Die Promotion dient dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit.
(2) Die Zulassung zur Promotion setzt in der Regel den erfolgreichen Abschluss eines Hochschulstudiums voraus. Sie darf nicht von der Teilnahme an einem Ergänzungs-, Zusatz- oder Aufbaustudium abhängig gemacht werden. Die Hochschulen sollen für ihre Doktoranden und Doktorandinnen Promotionsstudien von regelmäßig dreijähriger Dauer anbieten.
(3) Die Promotionsordnungen müssen Bestimmungen enthalten, wonach entsprechend befähigten Fachhochschulabsolventen und Fachhochschulabsolventinnen der unmittelbare Zugang zur Promotion ermöglicht wird. Der Nachweis der entsprechenden Befähigung darf nicht an den Erwerb eines universitären Abschlusses gekoppelt werden. Professoren und Professorinnen an Fachhochschulen können an der Betreuung dieser Promovenden beteiligt werden; sie können auch zu Gutachtern oder Gutachterinnen und Prüfern oder Prüferinnen im Promotionsverfahren bestellt werden(1).
(4) Auf Grund der Promotion wird der Doktorgrad verliehen (1).
(5) Die Dissertation kann auf mehreren Einzelarbeiten beruhen, aus einer Forschungsarbeit mit Dritten entstanden sein und in einer anderen Sprache als Deutsch erfolgen(1).
(6) Hochschulen, die den Doktorgrad verleihen, steht auch das Recht zur Verleihung des Grades Doktor oder Doktorin ehrenhalber (Doctor honoris causa) zu. Mit der Verleihung des Grades Doktor oder Doktorin ehrenhalber werden Personen gewürdigt, die sich besondere wissenschaftliche Verdienste erworben haben. (1)