§ 12 WOS - Bekanntmachungen zur Stimmabgabe
Bibliographie
- Titel
- Zweite Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung Seeschifffahrt - WOS)
- Amtliche Abkürzung
- WOS
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 801-7-2
(1) Unverzüglich nach Ordnung der Wahlvorschläge (§§ 21, 28 Abs. 4) hat der Wahlvorstand
- 1.die als gültig anerkannten Wahlvorschläge,
- 2.den Ort und den Zeitraum der Stimmabgabe (Absatz 2) und
- 3.Hinweise für die Stimmabgabe (Absatz 3)
in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben bis zum Abschluss der Stimmabgabe bekanntzumachen.
(2) Der Zeitraum der Stimmabgabe darf nicht vor Ablauf von 24 Stunden nach der Bekanntmachung beginnen und soll spätestens 48 Stunden nach der Bekanntmachung enden. Er ist so zu bemessen, dass allen Wahlberechtigten die Stimmabgabe unter Berücksichtigung der Erfordernisse des ordnungsgemäßen Schiffsbetriebs möglich ist.
(3) In den Hinweisen für die Stimmabgabe ist anzugeben, dass der Wähler auf dem Stimmzettel nur ankreuzen darf
- 1.
bei Verhältniswahl (§§ 22 bis 24) eine Vorschlagsliste;
- 2.
bei Mehrheitswahl nach den §§ 25 und 26 so viele Namen wie
- a)
bei Gruppenwahl für die betreffende Gruppe Vertreter oder
- b)
bei gemeinsamer Wahl Mitglieder der Bordvertretung
zu wählen sind;
- 3.
bei Mehrheitswahl nach den §§ 27 bis 31 die Namen je eines Bewerbers für die Wahl des Mitglieds der Bordvertretung oder des Gruppenvertreters und für die Wahl des Ersatzmitglieds; in diesem Fall ist ferner darauf hinzuweisen, dass der Wähler, wenn ein Bewerber sowohl für die Wahl des Mitglieds der Bordvertretung oder des Gruppenvertreters als auch für die Wahl des Ersatzmitglieds vorgeschlagen ist, diesem nicht beide Stimmen geben darf, andernfalls nur die für die Wahl des Mitglieds der Bordvertretung oder des Gruppenvertreters abgegebene Stimme gültig ist.