Gesetz über die Entwicklung, Förderung und Veranstaltung privater Rundfunkangebote und anderer Telemedien in Bayern
(Bayerisches Mediengesetz -BayMG)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Entwicklung, Förderung und Veranstaltung privater Rundfunkangebote und anderer Telemedien in Bayern (Bayerisches Mediengesetz -BayMG)
Amtliche Abkürzung
BayMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2251-4-S

In der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2003 (GVBl S. 799, BayRS 2251-4-S)

Zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2007 (GVBl S. 903) (1)

Inhaltsübersicht§§
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen1
Öffentlich-rechtliche Trägerschaft, Organisation, Weiterverbreitung2
Programme3
Ausgewogenheit des Gesamtangebots, Meinungsvielfalt4
Programmgrundsätze, Meinungsumfragen, Drittsenderechte5
Unzulässige Sendungen, Jugendschutz6
Kurzberichterstattung, Übertragung von Großereignissen7
Werbung, Teleshopping8
Sponsoring9
Zweiter Abschnitt
Bayerische Landeszentrale für neue Medien
Rechtsform, Organe10
Aufgaben11
Medienrat12
Mitglieder des Medienrats13
Verwaltungsrat14
Präsident15
Anordnungen16
Beschwerderecht17
Gegendarstellung18
Rechtsaufsicht19
Datenschutz20
Finanzierung, Haushaltsführung, Rechnungsprüfung21
Kosten22
Dritter Abschnitt
Förderung von lokalen und regionalen Fernsehangeboten, Organisation und Genehmigung von Rundfunkprogrammen
Förderung von lokalen und regionalen Fernsehangeboten23
Anbieter24
Inhalt der Angebote, Organisationsverfahren25
Genehmigung des Angebots26
Fernsehtext, Radiotext27
Programmänderungen28
Auskunftspflicht, Aufzeichnungspflicht, Archivierung29
Vierter Abschnitt
Pilotprojekte, Betriebsversuche
Pilotprojekte, Betriebsversuche30
Fünfter Abschnitt
Zuordnung technischer Übertragungskapazitäten
Genutzte Übertragungskapazitäten31
Zuordnung neuer Übertragungskapazitäten32
Sechster Abschnitt
Kabelanlagen
Betrieb von Kabelanlagen33
(aufgehoben)34
Weiterverbreitung35
Kanalbelegung in Breitbandkabelnetzen36
Siebter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Strafbestimmung, Ordnungswidrigkeiten37
Verjährung38
Keine aufschiebende Wirkung39
Verweisungen40
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten, Übergangsregelungen, Zuständigkeitsregelung41

(1) Red. Anm.:

Nach § 3 Abs. 3 des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Rundfunkgesetzes und des Bayerischen Mediengesetzes vom 10. Dezember 2007 (GVBl S. 903) gilt:
"Restmittel aus den Teilnehmerentgelten nach Art. 33 Abs. 4 des Bayerischen Mediengesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 geltenden Fassung stehen den Anbietern zu. Diese Restmittel sind in erster Linie für die Herstellung von lokalen und regionalen Fernsehangeboten im Sinn des Art. 23 des Bayerischen Mediengesetzes in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung zu verwenden. Anfechtungsklagen gegen Leistungsbescheide nach Art. 33 Abs. 4 Satz 7 des Bayerischen Mediengesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 geltenden Fassung haben auch nach dem 31. Dezember 2007 keine auf schiebende Wirkung."