§ 16 APO-GOSt - Notenstufen und Punkte
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt)
- Amtliche Abkürzung
- APO-GOSt
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) Die in der Jahrgangsstufe 11 erbrachten Schülerleistungen werden mit den Notenstufen gemäß § 48 Abs. 3 SchulG bewertet.
(2) Die in den Jahrgangsstufen 12 und 13 erteilten Kursabschlussnoten und die in der Abiturprüfung erteilten Noten werden in Punkte übertragen. Dafür gilt folgender Schlüssel:
Note | Punkte nach Notendefinition | Notentendenz |
---|---|---|
sehr gut | (15 - 13 Punkte) | Die Leistungen entsprechen den Anforderungen in besonderem Maße |
gut | (12 - 10 Punkte) | Die Leistungen entsprechen den Anforderungen voll |
befriedigend | (9 - 7 Punkte) | Die Leistungen entsprechen den Anforderungen im Allgemeinen |
ausreichend | (6 - 5 Punkte) | Die Leistungen weisen zwar Mängel auf, entsprechen aber im Ganzen noch den Anforderungen |
schwach ausreichend | (4 Punkte) | Die Leistungen weisen Mängel auf und entsprechen den Anforderungen nur noch mit Einschränkungen.(1) |
mangelhaft | (3 - 1 Punkte) | Die Leistungen entsprechen den Anforderungen nicht, lassen jedoch erkennen, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können |
ungenügend | (0 Punkte) | Die Leistungen entsprechen den Anforderungen nicht und selbst die Grundkenntnisse sind so lückenhaft, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können |
Bei einer Häufung schwach ausreichender Leistungen werden durch die Summierung der Mängel die Anforderungen für die Gesamtqualifikation und das Abitur (§§ 19, 28 bis 31, 39) nicht erfüllt.