§ 18 APO-GOSt - Bescheinigung über die Schullaufbahn, Abgangszeugnisse, Konferenzen in der Qualifikationsphase

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt)
Amtliche Abkürzung
APO-GOSt
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

(1) Am Ende des Schulhalbjahres wird in den ersten drei Halbjahren der Qualifikationsphase eine Bescheinigung über die Schullaufbahn erteilt, die die in den belegten Kursen erreichten Leistungen und Angaben zum Schulbesuch ausweist. Auf Kursabschlussergebnisse mit schwach ausreichenden oder schlechteren Leistungen, auf nicht erfüllte Belegungsbedingungen, auf Wiederholungsmöglichkeiten und -notwendigkeiten wird hierbei hingewiesen. § 5 Abs. 4 gilt entsprechend.

(2) Wer aus der Qualifikationsphase abgeht, erhält ein Abgangszeugnis mit den in den einzelnen Halbjahren der Qualifikationsphase erreichten Kursabschlussnoten. § 5 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Am Ende des Schulhalbjahres findet in den ersten drei Halbjahren der Qualifikationsphase eine Konferenz der Lehrkräfte statt, die die Schülerin oder den Schüler in der Jahrgangsstufe unterrichtet haben. Für die Zusammensetzung und Leitung der Konferenz gilt § 9 Abs. 1. Die Konferenz berät über die Entwicklung der Schülerin oder des Schülers und über den Leistungsstand und stellt Beratungsnotwendigkeiten im Hinblick auf Leistungsdefizite und Belegungsnotwendigkeiten fest. Sie beschließt über den Rücktritt und die Wiederholung gemäß § 19 und § 23.