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§ 13 BestattG - Bestattungspflicht

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Schleswig-Holstein (Bestattungsgesetz - BestattG)
Amtliche Abkürzung
BestattG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2128-2

(1) Jede Leiche muss bestattet werden. Fehlgeburten sind auf Wunsch eines Elternteils zur Bestattung zuzulassen. Zum Nachweis einer Fehlgeburt ist dem Friedhofsträger eine formlose ärztliche Bestätigung vorzulegen. Der Träger der Einrichtung, in der die Geburt erfolgt, die Hebamme oder der Entbindungspfleger, die bei der Geburt zugegen sind, soll sicherstellen, dass jedenfalls ein Elternteil auf die Bestattungsmöglichkeit hingewiesen wird.

(2) Für die Bestattung haben die Hinterbliebenen oder eine von der verstorbenen Person zu Lebzeiten beauftragte Person oder Einrichtung zu sorgen (Bestattungspflichtige). Sind die in Satz 1 genannten Personen nicht vorhanden, nicht bekannt, nicht rechtzeitig vor Ablauf der Bestattungsfrist zu ermitteln oder weigern sich diese Personen die Bestattung zu veranlassen und veranlasst keine andere Person oder Stelle die Bestattung, hat die Gemeinde, in deren Bezirk der Todesfall eingetreten ist oder die Leiche aufgefunden oder an Land gebracht wurde, für die Bestattung zu sorgen. Wenn die Wohnsitzgemeinde bekannt ist, kann die Leiche an die Behörde der Wohnsitzgemeinde übergeben werden. Die bestattungsrechtliche Zuständigkeit der Behörde des Sterbe- oder Auffindungsortes endet mit der Übergabe. Wird die Leiche nicht an die Wohnsitzgemeinde übergeben, so hat diese der Sterbeortgemeinde die Bestattungskosten zu erstatten. Als erstattungspflichtig gelten die Kosten einer jeweils angemessenen und ortsüblichen Bestattung. Die Pflicht der nach Satz 1 Bestattungspflichtigen zur Erstattung der Kosten bleibt unberührt. Die sich aus anderen Vorschriften ergebenen Verpflichtungen zur Bestattung bleiben unberührt.