§ 9 GKG-LSA - Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA)
- Amtliche Abkürzung
- GKG-LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2020.7
(1) Der Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes oder sein Vertreter sollen die Befähigung zum gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst haben oder den Anforderungen der Verordnung über die Bewährungsanforderungen für die Einstellung von Bewerbern aus der öffentlichen Verwaltung im Beitrittsgebiet in ein Bundesbeamtenverhältnis vom 8. Januar 1991 (BGBl. I S. 123) entsprechen. Für leitende Verwaltungsbeamte, die sich zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bereits in einem vergleichbaren kommunalen Amt befinden oder bis zum 31. Dezember 1997 erstmalig in ein derartiges Amt berufen werden, können die Voraussetzungen nach Satz 1 als erfüllt angesehen werden.
(2) Der Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und entscheidet in den Angelegenheiten, die ihm durch Gemeinschaftsvereinbarung oder Beschluss des Gemeinschaftsausschusses zugewiesen sind.
(3) Der Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes ist zuständig
- für Maßnahmen auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr,
- für Aufgaben, die der Geheimhaltung unterliegen.
(4) Der Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes vertritt die Verwaltungsgemeinschaft in den ihr zur Erfüllung zugewiesenen Aufgabenbereichen nach außen. Näheres regeln die Verwaltungsvereinbarung oder die Verwaltungsgemeinschaft durch Satzung.
(5) Der Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes ist Dienstvorgesetzter der Bediensteten des gemeinsamen Verwaltungsamtes. Er leitet und beaufsichtigt den Geschäftsgang der Verwaltung. Er regelt die Organisation und Geschäftsverteilung im Rahmen der Richtlinien des Gemeinschaftsausschusses.