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  • ab 06.08.2016 (aktuelle Fassung)

§ 59 KGSG - Rückgabeersuchen

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz von Kulturgut (Kulturgutschutzgesetz - KGSG) 
Amtliche Abkürzung
KGSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
224-26

Das Rückgabeersuchen ist zu stellen für

  1. 1.

    den Rückgabeanspruch eines Mitgliedstaates nach § 50 bei der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde oder

  2. 2.

    Ansprüche nach den §§ 51 bis 53 auf diplomatischem Weg beim Auswärtigen Amt.