§ 51 KWO - Beginn der Ermittlung des Wahlergebnisses
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWO)
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1-1
(1) Im unmittelbaren Anschluss an die Wahlhandlung, aber nicht vor 18 Uhr, beginnt der Wahlvorstand mit der Ermittlung des Wahlergebnisses.
(2) Vor Beginn der Zählung müssen alle nicht benutzten Stimmzettel vom Wahltisch entfernt werden.
(3) Bei verbundenen Wahlen (§ 12 Satz 5, § 57 Abs. 3 KWG) ist die Ermittlung des Wahlergebnisses in der Reihenfolge Kreistagswahl - Verbandsgemeinderatswahl - Gemeinderatswahl - Ortsbeiratswahl vorzunehmen. Findet gleichzeitig die Wahl zum Bezirkstag statt, so ist das Wahlergebnis (§ 54) vor der Zählung der Stimmen der Wahl zum Kreistag zu ermitteln. Satz 2 gilt entsprechend, wenn in kreisfreien Städten die Bezirkstagswahl gleichzeitig mit der Stadtratswahl stattfindet. Werden besondere Arbeitsgruppen gebildet (Absatz 5), so können die Wahlergebnisse gleichzeitig ermittelt werden.
(4) Der Wahlvorstand kann, wenn die Ermittlung des Wahlergebnisses der Bezirkstagswahl abgeschlossen ist und die Ergebnisse der Zählung der Stimmzettel nach § 53 Abs. 4 für die Kreistagswahl und die Stadtratswahl in kreisfreien Städten vorliegen, unter Beachtung eines gegebenenfalls vom Wahlleiter vorgegebenen zeitlichen Rahmens beschließen, dass die Wahlergebnisse nach dem Wahltag ermittelt werden. In diesem Falle sind die Stimmzettel für jede Wahl zu verpacken, die Pakete zu versiegeln, entsprechend zu beschriften und in der Wahlurne unter sicherem Verschluss zu verwahren, bis die Ermittlung der Wahlergebnisse fortgesetzt wird. Die Zeit der Wiederaufnahme der Ermittlung der Wahlergebnisse ist zu beschließen und bekannt zu geben. § 4 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(5) Der Wahlvorstand kann für einzelne Vorgänge aus seiner Mitte Arbeitsgruppen bilden, wenn Sicherheit und Zuverlässigkeit bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses gewährleistet sind. § 5 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend.