§ 10 LSÜG - Erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Sicherheitsüberprüfung aus Gründen des Geheim- und Sabotageschutzes und den Schutz von Verschlusssachen (Landessicherheitsüberprüfungsgesetz - LSÜG)
- Amtliche Abkürzung
- LSÜG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 12
Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen ist für Personen durchzuführen, die
- 1.
Zugang zu STRENG GEHEIM eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
- 2.
Zugang zu einer hohen Anzahl GEHEIM eingestufter Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
- 3.
beim Landesamt für Verfassungsschutz tätig werden sollen oder tätig sind,
- 4.
bei einer sonstigen öffentlichen Stelle, die nach Feststellung der Landesregierung gemäß § 35 Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wahrnimmt, mit solchen Aufgaben betraut werden sollen oder betraut sind,
soweit nicht die zuständige Stelle im Einzelfall nach Art und Dauer der Tätigkeit eine Sicherheitsüberprüfung nach § 8 oder § 9 für ausreichend hält.