§ 5 BremAbgG - Entschädigung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft (Bremisches Abgeordnetengesetz)
Redaktionelle Abkürzung
BremAbgG,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
1100-a-3

(1) Ein Mitglied der Bürgerschaft erhält eine monatliche Entschädigung in Höhe von 4.700 Euro. Sofern das Mitglied eine ihm für die Mandatsausübung zustehende Freifahrtberechtigung in Anspruch nimmt, vermindert sich die Entschädigung nach Satz 1 um diesen Betrag.

(2) Als zusätzliche monatliche Entschädigung erhalten

  1. 1.

    die Präsidentin oder der Präsident 150 vom Hundert,

  2. 2.

    die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten 75 vom Hundert,

  3. 3.

    je Fraktion mit einer oder einem Fraktionsvorsitzenden der oder die Fraktionsvorsitzende 150 vom Hundert sowie bis zu zwei stellvertretende Fraktionsvorsitzende 75 vom Hundert,

  4. 4.

    je Fraktion mit zwei Fraktionsvorsitzenden die Fraktionsvorsitzenden 112,5 vom Hundert sowie bis zu eine stellvertretende Fraktionsvorsitzende oder ein stellvertretender Fraktionsvorsitzender 75 vom Hundert

der Entschädigung gemäß Absatz 1. Nehmen Mitglieder der Bürgerschaft mehrere besondere parlamentarische Funktionen im Sinne des Satzes 1 wahr, steht ihnen nur die jeweils höchste zusätzliche Entschädigung nach Satz 1 zu. Über die in Satz 1 genannten zusätzlichen Entschädigungen hinausgehende Zahlungen für besondere parlamentarische Funktionen sind unzulässig.

(3) Der Auszahlungsbetrag der Entschädigungen nach den Absätzen 1 und 2 vermindert sich in Ansehung der zu den Kosten in Pflegefällen nach § 20 gewährten Zuschüsse vom 1. Januar 1995 an jeweils um ein Dreihundertfünfundsechzigstel.

(4) Absatz 3 findet keine Anwendung auf Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, die eine Rente aus der Entschädigung nach § 12 oder Altersentschädigung oder Hinterbliebenenversorgung nach dem Bremischen Abgeordnetengesetz vom 16. Oktober 1978 (Brem.GBl. S. 209), das zuletzt durch das Gesetz vom 6. Oktober 2009 (Brem.GBl. S. 377) geändert worden ist, beziehen.

(5) Für die Zeit, für die der Abgeordnete eine Entschädigung als Mitglied des Europäischen Parlaments oder des Deutschen Bundestages erhält, wird die Entschädigung nach den Absätzen 1 und 2 nicht gewährt.