§ 1781 BGB - Untauglichkeit zur Vormundschaft

Bibliographie

Titel
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
Amtliche Abkürzung
BGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
400-2

Zum Vormund soll nicht bestellt werden:

  1. 1.
    wer minderjährig ist,
  2. 2.
    derjenige, für den ein Betreuer bestellt ist.