§ 1781 BGB - Untauglichkeit zur Vormundschaft
Bibliographie
- Titel
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Amtliche Abkürzung
- BGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 400-2
Zum Vormund soll nicht bestellt werden:
- 1.wer minderjährig ist,
- 2.derjenige, für den ein Betreuer bestellt ist.