Anlage 1.17 AllGO - Nrn. 90 - 94.3

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO -)
Amtliche Abkürzung
AllGO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20220014400000
Nr.GegenstandGebühr/Pauschbetrag
Euro
90Vereine
(Bürgerliches Gesetzbuch)
90.1Verleihung der Rechtsfähigkeit an einen Verein nach § 22 236 bis 1.180
90.2Genehmigung zur Änderung der Satzung eines Vereins nach § 33 Abs. 2 46 bis 1.000
90.3Sonstige Genehmigung oder Maßnahme aufgrund der Satzung eines Vereins 35 bis 236
90.4Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins nach § 43 70 bis 1.180
90.5Bescheinigung über die Zusammensetzung des Vorstandes eines Vereins 35 bis 355
91Verkehrswesen
91.1Personenbeförderungsgesetz (außer Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen und Gelegenheitsverkehr)
91.1.1Genehmigung oder Übertragung einer Genehmigung für den Bau, den Betrieb und die Linienführung einer Straßenbahn oder eines Obusses nach § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 70 bis 3.420
91.1.2Erweiterung oder Änderung der Genehmigung 32 bis 400
91.1.3Genehmigung von Abweichungen nach § 2 Abs. 7 70 bis 2.100
91.1.4Änderung der Genehmigungsurkunde nach § 17 18
91.1.5Einziehung oder Kraftloserklärung einer Genehmigungsurkunde nach § 17 Abs. 5 40 bis 160
91.1.6Entbindung von der Aufrechterhaltung eines Straßenbahn- oder Obusbetriebes nach § 21 Abs. 4 20 bis 206
91.1.7Planfeststellung einer Straßenbahn- oder Obuslinie nach den §§ 28 und 41 Abs. 1 nach dem Anlage- und Betriebskapital und den Kosten der Erweiterung oder Änderung der Anlage
91.1.7.1bei einem Kapital oder bei Kosten bis zu 1 000 000 Euro0,2 v. H. des Kapitals oder der Kosten
bei Durchführung einer UVP zuzüglich2.320
91.1.7.2bei einem Kapital oder bei Kosten über 1 000 000 Euro bis 2 500 000 Euro2.320 zuzüglich 0,1 v. H. des 1.000.000 Euro übersteigenden Kapitals oder der Kosten
bei Durchführung einer UVP zuzüglich2.900
91.1.7.3bei einem Kapital oder bei Kosten über 2 500 000 Euro bis 5 000 000 Euro4.060 zuzüglich 0,05 v. H. des 2.500.000 Euro übersteigenden Kapitals oder der Kosten
bei Durchführung einer UVP zuzüglich4.060
91.1.7.4bei einem Kapital oder bei Kosten über 5 000 000 Euro5.510 zuzüglich 0,025 v. H. des 5.000.000 Euro übersteigenden Kapitals oder der Kosten
bei Durchführung einer UVP zuzüglich5.800
91.1.8Gestattung von Vorarbeiten nach § 32 Abs. 1 und § 41 Abs. 1 70 bis 212
91.1.9Zustimmung zur Betriebseröffnung einschließlich Abnahme nach den §§ 37 und 41 Abs. 1 70 bis 700
91.1.10Genehmigung zu Beförderungsentgelten oder deren Änderung nach § 39 Abs. 6 und § 41 Abs. 3 40 bis 2.400
91.1.11Zustimmung zu besonderen Beförderungsbedingungen oder deren Änderung nach § 39 Abs. 6 und § 41 Abs. 3 32 bis 160
91.1.12Zustimmung zu Fahrplänen und deren Änderung nach § 40 Abs. 2 und § 41 Abs. 3 17 bis 160
91.2Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung vom 29. Juli 1988 (BGBl. I S. 1554)
Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung nach § 9 82 bis 160
91.3Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 11. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2648), zuletzt geändert durch Artikel 52 a des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467)
91.3.1Anordnungen und andere Maßnahmen bei Pflichtverletzung nach § 5 Abs. 5 82 bis 160
91.3.2Genehmigung von Ausnahmen nach § 6 82 bis 160
91.3.3Bestätigung des Betriebsleiters nach § 9 82 bis 160
91.3.4Festsetzung der geltenden Streckenhöchstgeschwindigkeiten nach § 50 82 bis 160
91.3.5Festsetzung anderer Inspektionsfristen nach § 57 Abs. 5 82 bis 160
91.3.6Gestattung der Benutzung besonderer und unabhängiger Bahnkörper durch Kraftomnibusse oder Obusse nach § 58 Abs. 3 160 bis 320
91.3.7Erteilung einer Zustimmung nach § 60 Abs. 3 und 8 82 bis 3.220
91.3.8Fristverlängerung eines Zustimmungsbescheides nach § 60 Abs. 9 Satz 2 82
91.3.9Entscheidung über die Beeinträchtigung der Betriebssicherheit durch sonstige Anlagen nach § 60 Abs. 10 Satz 2 82 bis 160
91.3.10Abnahme von Betriebsanlagen nach § 62 Abs. 1 Satz 1 82 bis 3.220
91.3.11Abnahme von Fahrzeugen nach § 62 Abs. 1 Satz 1 40 bis 400
91.3.12Entscheidung über die Beeinträchtigung der Betriebssicherheit durch Änderungen an Betriebsanlagen und Fahrzeugen nach § 62 Abs. 1 Satz 2 82 bis 160
91.4Bundesfernstraßengesetz
91.4.1Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen nach § 8 41
91.4.2Genehmigung für bauliche Anlagen nach § 9 Abs. 5 32 bis 236
91.4.3Zulassung von Ausnahmen vom Anbauverbot nach § 9 Abs. 8 40 bis 320
91.5Niedersächsisches Straßengesetz
91.5.1Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen nach § 18 41
91.5.2Genehmigung für bauliche Anlagen nach § 24 Abs. 5 32 bis 236
91.5.3Zulassung von Ausnahmen nach § 24 Abs. 7 40 bis 320
91.6Eisenbahnkreuzungsgesetz
91.6.1Zulassung von Ausnahmen nach § 2 Abs. 2 136 bis 1.360
91.6.2Anordnung im Kreuzungsrechtsverfahren nach § 6 einschließlich der Einleitung des Kreuzungsrechtsverfahrens 136 bis 1.360
91.7Allgemeines Eisenbahngesetz
91.7.1Entscheidungen nach § 3 Abs. 2 136 bis 1.360
91.7.2Überwachungs- und Aufsichtsmaßnahmen nach § 5 70 bis 680
91.7.3Genehmigung zum Erbringen einer bestimmten Eisenbahnverkehrsleistung nach § 6 340 bis 5.600
91.7.4Genehmigung zum Betreiben einer bestimmten Eisenbahninfrastruktur nach § 6
91.7.4.1Neuanlagen und Erweiterungen
91.7.4.1.1bei Baukosten bis zu 1 000 000 Euro0,1 v. H. der Baukosten
mindestens 355
91.7.4.1.2bei Baukosten über 1 000 000 Euro bis 2 500 000 Euro1.360 zuzüglich 0,05 v. H. der 1.000.000 Euro übersteigenden Baukosten
91.7.4.1.3bei Baukosten über 2 500 000 Euro2.380 zuzüglich 0,015 v. H. der 2.500.000 Euro übersteigenden Baukosten
91.7.4.2 Übernahme vorhandener Eisenbahnanlagen 355 bis 5.600
91.7.5Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung einer Genehmigung nach § 6 Abs. 6 206 bis 2.800
91.7.6Entscheidung über einen Antrag auf Stilllegung einer Eisenbahninfrastruktur nach § 11 Abs. 2 Satz 1 136 bis 1.030
91.7.7Genehmigung von Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelten nach § 12 Abs. 3 100 bis 680
91.7.8Planfeststellungen nach § 18 Abs. 1 355 bis 10.300
91.7.8.1bei Baukosten bis zu 1 000 000 Euro0,1 v. H. der Baukosten
mindestens 355
91.7.8.2bei Baukosten über 1 000 000 Euro bis 2 500 000 Euro1.360 zuzüglich 0,05 v. H. der 1.000.000 Euro übersteigenden Baukosten
91.7.8.3bei Baukosten über 2 500 000 Euro2.380 zuzüglich 0,015 v. H. der 2.500.000 Euro übersteigenden Baukosten
91.7.9Plangenehmigungen nach § 18 Abs. 2 355 bis 5.100
91.7.9.1bei Baukosten bis zu 1 000 000 Euro0,1 v. H. der Baukosten
mindestens 355
91.7.9.2bei Baukosten über 1 000 000 Euro bis 2 500 000 Euro1.360 zuzüglich 0,05 v. H. der 1.000.000 Euro übersteigenden Baukosten
91.7.9.3bei Baukosten über 2 500 000 Euro2.380 zuzüglich 0,015 v. H. der 2.500.000 Euro übersteigenden Baukosten
91.7.10Eisenbahntechnische Prüfung von Anträgen bei Änderungen und Erweiterungen unwesentlicher Bedeutung im Sinne von § 18 Abs. 3 100 bis 1.360
91.7.11Verlängerung der Geltungsdauer eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 20 Abs. 4 136 bis 550
91.7.12Anordnung zur vorzeitigen Besitzeinweisung nach § 21 Abs. 1 136 bis 355
91.7.13Genehmigung von Ausnahmen nach einer aufgrund des § 26 Abs. 1 ergangenen Verordnung 136 bis 1.360
91.8Eisenbahnbetriebsleiterverordnung vom 7. Juli 2000 (BGBl. I S. 1023)
91.8.1Bestätigung des Betriebsleiters und der Stellvertreter nach § 2 Abs. 1 oder nach § 6 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 118
91.8.2Versagung der Bestätigung nach § 2 Abs. 4 62
91.9Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung vom 7. Juli 2000 (BGBl. I S. 1023)
91.9.1Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung nach § 9 76 bis 154
91.9.2Abnahme der Prüfung (§ 10) 260
91.9.3Abnahme der Wiederholungsprüfung nach § 23 260
91.10Gesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen
91.10.1 Gestattung zum Beginn des Baues ohne vorherige Planfeststellung nach § 13 Abs. 2 136 bis 355
91.10.2Verlängerung der Geltungsfrist eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 14 Abs. 5 118 bis 470
91.10.3Abnahme von Bahnanlagen - ausgenommen signaltechnische Anlagen und Sicherung der Bahnübergänge - (§ 22 Abs. 2) 0,05 v. H. der Baukosten
mindestens1.350
91.10.4Abnahme einer signaltechnischen Anlage oder einer technischen Bahnübergangssicherung (§ 22 Abs. 2) 0,3 v. H. der Baukosten
mindestens 206
91.10.5Erlaubnis zur Eröffnung des Betriebes nach § 22 Abs. 2 56 bis 560
91.10.6Genehmigung von Rechtsgeschäften über Grundstücke nach § 24 Abs. 1 136 bis 3.420
91.10.7Genehmigung der Übertragung von Rechten und Pflichten nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 206 bis 410
91.10.8Genehmigung anderer Rechtsgeschäfte nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 206 bis 410
91.10.9Erklärung nach § 26 Abs. 1 236 bis 1.360
91.10.10Genehmigung, Änderung und Aufhebung von Tarifen nach § 27 Abs. 1 82
91.10.11Erlaubnis nach § 33 Abs. 1 136 bis 1.360
91.10.12Bestätigung des Eisenbahnbetriebsleiters nach § 34 Abs. 2 136
91.10.13Zustimmung nach § 36 70 bis 136
91.10.14Erlaubnis zum Bau und Betrieb einer Bergbahn nach § 40 112 bis 2.800
91.10.15Überwachungs- und Aufsichtsmaßnahmen bei Bergbahnen des öffentlichen Verkehrs nach § 41 in Verbindung mit § 35 70 bis 680
91.10.16Genehmigung von Ausnahmen nach einer aufgrund des § 48 ergangenen Verordnung 136 bis 1.360
A n m e r k u n g zu den Nrn. 91.7 und 91.10:
Erstreckt sich das Verfahren zugleich auf die Baugenehmigung, so erhöht sich die Gebühr um die dafür im Baugenehmigungsverfahren vorgeschriebene Gebühr.
91.11Technische Eisenbahnaufsicht
91.11.1Eisenbahntechnische Prüfung von Ausführungsunterlagen für den Bau von Bahnanlagen
91.11.1.1bei Baukosten bis zu 250 000 Euro0,2 v. H. der Baukosten
mindestens 136
91.11.1.2bei Baukosten über 250 000 Euro bis 1 000 000 Euro680 zuzüglich 0,1 v. H. der 250.000 Euro übersteigenden Baukosten
91.11.1.3bei Baukosten über 1 000 000 Euro bis 2 500 000 Euro1.700 zuzüglich 0,05 v. H. der 1.000.000 Euro übersteigenden Baukosten
91.11.1.4bei Baukosten über 2 500 000 Euro2.720 zuzüglich 0,015 v. H. der 2.500.000 Euro übersteigenden Baukosten
91.11.2Prüfung der Antragsunterlagen, Abnahme und Erteilung einer Betriebsgenehmigung
91.11.2.1Triebfahrzeuge
91.11.2.1.1bis 300 kW 206
91.11.2.1.2von 300 kW bis 700 kW 290
91.11.2.1.3über 700 kW 410
91.11.2.2Wagen und Nebenfahrzeuge 118
91.11.2.3Kranwagen (Schienenkran) 206
91.11.2.4Wagenkippanlagen 136 bis 270
91.11.2.5Drehscheiben, Schiebebühnen, Rangieranlagen, Gleiswaagen, Gleisbremsen und sonstige maschinentechnische Anlagen
136 bis 530
91.11.3Genehmigung einer Bauartänderung an Fahrzeugen 206
91.11.4Genehmigung der Ausrüstung von Fahrzeugen und maschinentechnischen Anlagen mit Fernsteuerungen
136 bis 355
91.11.5Beanstandung und Anordnung aus Gründen der Betriebssicherheit (einschließlich Sicherheitsprüfung) 136 bis 1.360
91.12Sonstige Maßnahmen der Eisenbahnaufsicht
91.12.1Zustimmung zur Geschäftsanweisung der Betriebsleiter und der Stellvertreter, der örtlichen Betriebsleiter sowie der Eisenbahnbetriebsleiter für Anschlussbahnen und der Stellvertreter 70
91.12.2Prüfung und Anerkennung einer Sachverständigen oder eines Sachverständigen oder einer Prüferin oder eines Prüfers 136
91.12.3Verlängerung einer Anerkennung nach Nr. 91.12.2 70
91.12.4Prüfung von Eisenbahnbediensteten 70 bis 136
91.12.5Genehmigung von Kreuzungen zwischen Eisenbahnstrecken und Ver- und Entsorgungs- sowie Fernmeldeleitungen, je Kreuzung eines Bahnkörpers (nicht Gleises) 136
91.12.6Genehmigung der Verlegung von nichtkreuzenden Versorgungsleitungen auf Eisenbahngelände 136
91.12.7Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 2 der Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen vom 14. Dezember 1955 (Nds. GVBl. Sb. I S. 756) 128 bis 2.800
91.13Allgemeine Hafenordnung vom 5. März 1975 (Nds. GVBl. S. 88), geändert durch Artikel I der Verordnung vom 29. März 1983 (Nds. GVBl. S. 107)
91.13.1Erlaubnis zum Einlaufen oder zur Benutzung einer Anlegestelle nach § 11 70 bis 340
91.13.2Ausnahmegenehmigung für den Gebrauch von Feuer nach § 33 Abs. 5 35 bis 340
91.13.3Erlaubnis zum Löten, Schweißen und für Arbeiten mit Brennern nach § 34 Abs. 3 35 bis 340
91.13.4Erlaubnis für Veranstaltungen im Hafen nach § 37 70 bis 680
91.13.5Ausnahmegenehmigungen für die Eigenversorgung von Fahrzeugen mit flüssigen Treibstoffen nach § 27 in Verbindung mit § 70 70 bis 680
91.13.6Sonstige Amtshandlungen, die nicht in den Nrn. 91.13.1 bis 91.13.5 aufgeführt sind 35 bis 680
91.14Besondere Hafenordnung für den Hafen Emden vom 22. Februar 2000 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems Nr. 9 vom 3. März 2000, S. 202)
91.14.1Befähigungszeugnisse für Hafenschifffahrt
91.14.1.1Erteilung eines Befähigungszeugnisses nach § 1 Abs. 2 Satz 1 18
91.14.1.2Zweitausfertigung (Ersatzausfertigung) des Befähigungszeugnisses 18
91.14.1.3Prüfung zur Erteilung des Befähigungszeugnisses (§ 1 Abs. 2 Buchst. d) 36
91.14.1.4Entzug des Befähigungszeugnisses nach § 1 Abs. 3 36
91.14.2Erlaubnis zum Verkehr mit Hafenfahrzeugen nach § 2 Abs. 1 52
91.14.3Befreiung von der Lotsenannahmepflicht nach § 3 Abs. 2 52 bis 206
91.14.4Zulassung von Nichttankfahrzeugen zum Verkehr im Ölhafen nach § 8 Abs. 3 15 bis 118
91.15Seeschifffahrt
91.15.1Amtshandlungen nach der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung in der Fassung vom 15. Januar 1992 (BGBl. I S. 22, 227), zuletzt geändert durch Artikel 440 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)Gebühren nach der Kostenverordnung für Amtshandlungen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt
91.15.2Amtshandlungen aufgrund des Seeunfalluntersuchungsgesetzes Gebühr nach Nr. 91.15.1
91.16Gesetz über den Bau und den Betrieb von Verkehrsanlagen zur Erprobung von Techniken für den spurgeführten Verkehr
91.16.1 Planfeststellung einer Versuchsanlage nach § 12 Abs. 1 56 bis 2.800
91.16.2Genehmigung einer Betriebsvorschrift nach § 12 Abs. 4 500 bis 6.000
92Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure, Öffentlich bestellte
(Niedersächsisches Gesetz über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure)
92.1Bestellung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 einschließlich Zuweisung eines Amtssitzes nach § 5 Abs. 2 Satz 2 340
92.2Entscheidung über einen Antrag auf Verlegung des Amtssitzes nach § 5 Abs. 2 Satz 2 170
92.3Genehmigung einer Bürogemeinschaft nach § 7 Abs. 1 Satz 4 170
92.4Genehmigung einer Hilfskraft nach § 7 Abs. 1 Satz 4 82
92.5Bestellung einer Vertretung nach § 9 Abs. 1 82
92.6Bestellung einer ständigen Vertretung nach § 9 Abs. 3 82
92.7Gestattung zur Weiterführung der Amtsbezeichnung nach § 10 Abs. 3 Satz 2 82
92.8Amtsenthebung nach § 11 340
92.9Vorläufige Amtsenthebung nach § 12 Abs. 1 340
92.10Bestellung einer Person zur Abwicklung des Amtes nach § 13 Abs. 1 340
93Verpflichtungsgesetz
Aufnahme der Niederschrift nach § 1 Abs. 3 über die Verpflichtung von Personen außerhalb eines Anerkennungs- oder Zulassungsverfahrens
93.1nach § 1 Abs. 1 Nr. 2,
je Person 6
mindestens 17
93.2nach § 1 Abs. 1 Nr. 3,
je Person 12
mindestens 29
94Versicherungsunternehmen
94.1Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb 35 bis 355
94.2Genehmigung einer Bestandsveränderung durch Übertragung auf ein anderes Unternehmen 35 bis 355
94.3Sonstige Genehmigungen und Entscheidungen nach Antrag der Versicherungsunternehmen 35 bis 355

A n m e r k u n g zu den Nrn. 94.1 bis 94.3:

Von der Gebührenerhebung ausgenommen sind die öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen und die unselbständigen öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtungen.