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§ 18 LRiG - Vorschlagslisten

Bibliographie

Titel
Landesrichtergesetz (LRiG)
Amtliche Abkürzung
LRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
312-1

(1) Das für die Angelegenheiten der Rechtspflege zuständige Ministerium legt dem Landtag spätestens zum Ablauf der Wahlperiode eine Vorschlagsliste für das ständige richterliche Mitglied aus der ordentlichen Gerichtsbarkeit sowie jeweils eine Vorschlagsliste für ein nicht ständiges richterliches Mitglied aus jedem Gerichtszweig vor. Jede Liste enthält acht Vorschläge.

(2) In die Vorschlagslisten für die richterlichen Mitglieder ist aufzunehmen, wer von den Richterinnen und Richtern im Landesdienst geheim und unmittelbar gewählt wurde. Zu den Vorschlagslisten wahlberechtigt sind die Richterinnen und Richter auf Lebenszeit, die nicht am Wahltag für mehr als drei Monate an ein Gericht außerhalb des Landes oder an eine andere Dienststelle als ein Gericht abgeordnet oder ohne Dienstbezüge beurlaubt sind. Zur Vorschlagsliste für das ständige richterliche Mitglied wahlberechtigt sind die Wahlberechtigten aus allen Gerichtszweigen; wählbar sind die Wahlberechtigten der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Zu den Vorschlagslisten für die nicht ständigen richterlichen Mitglieder wahlberechtigt sind die Wahlberechtigten des jeweiligen Gerichtszweigs; wählbar sind die Wahlberechtigten des jeweiligen Gerichtszweigs. Im Übrigen gelten die §§ 26 bis 29 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Wahlvorstand spätestens acht Wochen vor Ablauf der Wahlperiode des Landtags zu bestellen ist. Das Nähere über die Wahl zu den Vorschlagslisten für die richterlichen Mitglieder regelt das für die Angelegenheiten der Rechtspflege zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung; § 30 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Die Rechtsanwaltskammern legen dem Landtag spätestens zum Ablauf der Wahlperiode des Landtags eine Vorschlagsliste für das rechtsanwaltschaftliche Mitglied vor. Die Liste enthält acht Vorschläge. In die Vorschlagsliste ist aufzunehmen, wer von den Präsidien der Rechtsanwaltskammern in Rheinland-Pfalz geheim und unmittelbar mit einfacher Stimmenmehrheit nach näherer Regelung der Rechtsanwaltskammern gewählt wurde. Wählbar ist, wer nach den §§ 65 und 66 der Bundesrechtsanwaltsordnung in Rheinland-Pfalz zum Mitglied des Vorstands einer Rechtsanwaltskammer gewählt werden kann.

(4) Wählt der Landtag die in einer Liste Vorgeschlagenen nicht und ist die Vorschlagsliste erschöpft, so ist dem Landtag für die noch zu wählenden Mitglieder des Richterwahlausschusses oder deren Ersatzmitglieder unverzüglich eine neue Vorschlagsliste entsprechend den Absätzen 1 bis 3 vorzulegen. Die neue Vorschlagsliste muss mindestens die doppelte Anzahl der noch zu wählenden Mitglieder oder Ersatzmitglieder enthalten.