§ 20 LRiG - Vertretung
Bibliographie
- Titel
- Landesrichtergesetz (LRiG)
- Amtliche Abkürzung
- LRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 312-1
(1) Erlischt die Mitgliedschaft eines stimmberechtigten Mitglieds im Richterwahlausschuss vorzeitig, tritt für den Rest der Wahlperiode das Ersatzmitglied, das gemäß § 17 Abs. 2 Satz 4 oder Abs. 5 oder § 18 Abs. 1 Satz 2 als nächstes heranzuziehen ist, an dessen Stelle. Abweichend hiervon kann der Landtag für den Rest der Wahlperiode eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger für ein nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 stimmberechtigtes Mitglied oder Ersatzmitglied wählen, wenn dessen Mitgliedschaft oder Ersatzmitgliedschaft vorzeitig erlischt oder ein Ersatzmitglied nach Satz 1 an die Stelle des Mitglieds getreten ist; für die Wahl gilt § 17 Abs. 2 entsprechend.
(2) Ist ein stimmberechtigtes Mitglied an der Ausübung seines Amtes verhindert, von der Mitwirkung gemäß § 19 Abs. 3 bis 5 ausgeschlossen oder ruht seine Mitgliedschaft, so gilt für die Dauer der Verhinderung, des Ausschlusses oder des Ruhens Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Die Verhinderung ist dem vorsitzenden Mitglied des Richterwahlausschusses unverzüglich anzuzeigen.
(3) Das vorsitzende Mitglied wird durch seine Vertretung im Amt auch im Richterwahlausschuss vertreten.