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§ 20 LRiG - Vertretung

Bibliographie

Titel
Landesrichtergesetz (LRiG)
Amtliche Abkürzung
LRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
312-1

(1) Erlischt die Mitgliedschaft eines stimmberechtigten Mitglieds im Richterwahlausschuss vorzeitig, tritt für den Rest der Wahlperiode das Ersatzmitglied, das gemäß § 17 Abs. 2 Satz 4 oder Abs. 5 oder § 18 Abs. 1 Satz 2 als nächstes heranzuziehen ist, an dessen Stelle. Abweichend hiervon kann der Landtag für den Rest der Wahlperiode eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger für ein nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 stimmberechtigtes Mitglied oder Ersatzmitglied wählen, wenn dessen Mitgliedschaft oder Ersatzmitgliedschaft vorzeitig erlischt oder ein Ersatzmitglied nach Satz 1 an die Stelle des Mitglieds getreten ist; für die Wahl gilt § 17 Abs. 2 entsprechend.

(2) Ist ein stimmberechtigtes Mitglied an der Ausübung seines Amtes verhindert, von der Mitwirkung gemäß § 19 Abs. 3 bis 5 ausgeschlossen oder ruht seine Mitgliedschaft, so gilt für die Dauer der Verhinderung, des Ausschlusses oder des Ruhens Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Die Verhinderung ist dem vorsitzenden Mitglied des Richterwahlausschusses unverzüglich anzuzeigen.

(3) Das vorsitzende Mitglied wird durch seine Vertretung im Amt auch im Richterwahlausschuss vertreten.