§ 65 BRAO - Voraussetzungen der Wählbarkeit
Bibliographie
- Titel
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Redaktionelle Abkürzung
- BRAO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 303-8
Zum Mitglied des Vorstandes kann nur gewählt werden, wer
- 1.Mitglied der Kammer ist und
- 2.den Beruf eines Rechtsanwalts seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung ausübt.