§ 5 HAltPflHG - Urlaub und Fehlzeiten

Bibliographie

Titel
Hessisches Gesetz über die Ausbildung in der Altenpflegehilfe (Hessisches Altenpflegehilfegesetz - HAltPflHG)
Amtliche Abkürzung
HAltPflHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
353-56

(1) Auf die Dauer der Ausbildung werden angerechnet

  1. 1.

    ein tarifvertraglicher Urlaub oder Urlaub bis zu sechs Wochen jährlich, falls kein Tarifvertrag besteht,

  2. 2.

    Unterbrechungen durch Krankheit oder aus anderen von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertretenden Gründen, die insgesamt höchstens

    1. a)

      10 Prozent der Stunden des theoretischen und praktischen Unterrichts und

    2. b)

      10 Prozent der Stunden der praktischen Ausbildung

    betragen,

  3. 3.

    Unterbrechungen durch Schwangerschaft der Schülerin für die Dauer der Beschäftigungsverbote nach den §§ 3 bis 6 des Mutterschutzgesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652), die einschließlich der Unterbrechungen nach Nr. 2 eine Gesamtdauer von 14 Wochen nicht überschreiten.

(2) 1Soweit eine besondere Härte vorliegt, werden über Abs. 1 hinausgehende Fehlzeiten auf Antrag angerechnet, sofern zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel dennoch erreicht wird. 2In anderen Fällen kann die Ausbildungsdauer auf Antrag entsprechend verlängert werden. 3Bei Vollzeitausbildung soll sie jedoch einschließlich der Unterbrechungen den Zeitraum von zwei Jahren nicht überschreiten. 4Entsprechend soll bei Teilzeitausbildung einschließlich der Unterbrechungen ein Zeitraum von dem Doppelten der jeweils vorgesehenen Ausbildungsdauer nicht überschritten werden.

(3) Freistellungsansprüche zur Wahrnehmung von Bildungsurlaub oder von Aufgaben nach den Landespersonalvertretungsgesetzen, dem Bundespersonalvertretungsgesetz vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614), dem Betriebsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162), sowie den für kirchliche Träger geltenden Mitarbeitervertretungsregelungen bleiben unberührt.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch § 25 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 12. November 2020 (GVBl. S. 763)