§ 5 HAltPflG - Urlaub und Fehlzeiten
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz über die Ausbildung in der Altenpflegehilfe und zur Ausführung des Altenpflegegesetzes (Hessisches Altenpflegegesetz - HAltPflG)
- Amtliche Abkürzung
- HAltPflG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 353-56
(1) Auf die Dauer der Ausbildung werden angerechnet
- 1.
ein tarifvertraglicher Urlaub oder Urlaub bis zu sechs Wochen jährlich, falls kein Tarifvertrag besteht,
- 2.
Unterbrechungen durch Krankheit oder aus anderen von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertretenden Gründen bis zur Gesamtdauer von vier Wochen, bei Ausbildung in Teilzeitform bis zur Gesamtdauer von acht Wochen,
- 3.
Unterbrechungen durch Schwangerschaft der Schülerin für die Dauer der Beschäftigungsverbote nach den §§ 3 und 6 des Mutterschutzgesetzes in der Fassung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854).
(2) 1Soweit eine besondere Härte vorliegt, werden über Abs. 1 hinausgehende Fehlzeiten auf Antrag angerechnet, sofern zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel dennoch erreicht wird. 2In anderen Fällen kann die Ausbildungsdauer auf Antrag entsprechend verlängert werden. 3Bei Vollzeitausbildung soll sie jedoch einschließlich der Unterbrechungen den Zeitraum von zwei Jahren nicht überschreiten. 4Entsprechend soll bei Teilzeitausbildung einschließlich der Unterbrechungen ein Zeitraum von dem Doppelten der jeweils vorgesehenen Ausbildungsdauer nicht überschritten werden.
(3) Freistellungsansprüche zur Wahrnehmung von Bildungsurlaub oder von Aufgaben nach den Landespersonalvertretungsgesetzen, dem Bundespersonalvertretungsgesetz vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), dem Betriebsverfassungsgesetz in der Fassung vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2424), sowie den für kirchliche Träger geltenden Mitarbeitervertretungsregelungen bleiben unberührt.