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§ 13 HAltPflHG - Ausbildungsverhältnis und Probezeit

Bibliographie

Titel
Hessisches Gesetz über die Ausbildung in der Altenpflegehilfe (Hessisches Altenpflegehilfegesetz - HAltPflHG)
Amtliche Abkürzung
HAltPflHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
353-56

(1) 1Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. 2Die Probezeit beträgt drei Monate, sofern sich aus tarifvertraglichen Regelungen keine andere Dauer ergibt.

(2) Das Ausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der vorgeschriebenen Ausbildungszeit.

(3) Wird die vorgeschriebene Prüfung nicht bestanden oder ist die Schülerin oder der Schüler ohne Verschulden an der Teilnahme gehindert, verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf schriftlichen Antrag, der binnen 14 Tagen nach dem Prüfungstermin zu stellen ist, bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch § 25 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 12. November 2020 (GVBl. S. 763)