§ 20 BremBG - Beförderung
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
- Amtliche Abkürzung
- BremBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2040-a-1
(1) Beförderung ist eine Ernennung, durch die der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen wird.
(2) Eine Beförderung ist nicht zulässig
- 1.
während der Probezeit,
- 2.
vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit, es sei denn, die Beamtin oder der Beamte hat während der Probezeit hervorragende Leistungen gezeigt,
- 3.
vor Feststellung der Eignung für das höhere Amt durch Erprobung in einer Erprobungszeit von mindestens sechs Monaten Dauer; dies gilt nicht für die Beamtinnen und Beamten nach den §§ 7, 37 und 106 Absatz 2 sowie die Mitglieder des Rechnungshofs der Freien Hansestadt Bremen,
- 4.
vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Beförderung, es sei denn, dass das derzeitige Amt nicht durchlaufen zu werden braucht,
- 5.
vor Anerkennung des Erwerbs der Befähigung einer anderen Laufbahn nach § 24 Absatz 2 Satz 2.
Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden.
(3) Der Landesbeamtenausschuss kann Ausnahmen von Absatz 2 zulassen.