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  • ab 22.06.2023 (aktuelle Fassung)

§ 94 SächsHSG - Dekanin oder Dekan

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG)
Amtliche Abkürzung
SächsHSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
711-8/4

(1) Die Dekanin oder der Dekan leitet die Fakultät, führt den Vorsitz im Fakultätsrat, vollzieht dessen Beschlüsse und ist ihm verantwortlich. Sie oder er entscheidet über die Zuweisung der Stellen und Mittel im Benehmen mit dem Fakultätsrat. Die Dekanin oder der Dekan ist zuständig für alle Angelegenheiten der Fakultät, soweit gesetzlich oder in der Grundordnung nichts anderes bestimmt ist. Sie oder er ist verantwortlich dafür, dass die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie die sonstigen zur Lehre verpflichteten Personen ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtungen und Aufgaben in der Betreuung der Studentinnen und Studenten ordnungsgemäß erfüllen. Ihr oder ihm steht insoweit ein Aufsichts- und Weisungsrecht zu. Die Dekanin oder der Dekan schließt Zielvereinbarungen der Fakultät mit dem Rektorat ab. Werden an der Fakultät zur Durchführung von Aufgaben auf dem Gebiet der Lehre und Forschung oder zur Erbringung von Dienstleistungen wissenschaftliche Einrichtungen oder Betriebseinheiten eingerichtet, bestellt die Dekanin oder der Dekan die Leiterin oder den Leiter auf Vorschlag des Fakultätsrates.

(2) Die Dekanin oder der Dekan wird auf Vorschlag des Rektorates vom Fakultätsrat in der Regel aus dem Kreis der dem Fakultätsrat angehörenden Professorinnen und Professoren gewählt. Das Nähere regelt die Grundordnung.

(3) Hält die Dekanin oder der Dekan einen Beschluss des Fakultätsrates für rechtswidrig, hat sie oder er ihn zu beanstanden und auf Abhilfe hinzuwirken. Die Beanstandung ist schriftlich zu begründen. Sie hat aufschiebende Wirkung. Bleibt der Fakultätsrat bei seinem Beschluss, unterrichtet die Dekanin oder der Dekan das Rektorat, das abschließend entscheidet und das Staatsministerium über den Sachverhalt in Kenntnis setzt.

(4) Die Grundordnung regelt, in welchem Umfang die Dekanin oder der Dekan von den Aufgaben als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer freigestellt wird. § 87 Absatz 13 gilt entsprechend.