§ 12 SpkG - Hinderungsgründe
Bibliographie
- Titel
- Sparkassengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (SpkG)
- Amtliche Abkürzung
- SpkG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2023-4
(1) Dem Verwaltungsrat dürfen nicht angehören
- 1.Beschäftigte der Träger oder der Sparkasse; diese Beschränkung gilt nicht für die Beschäftigten nach § 9 Abs. 2 Nr. 3; § 10 bleibt unberührt,
- 2.Beschäftigte der Steuerverwaltung und der Deutschen Bundespost Postbank,
- 3.Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter, Kommanditisten, Vorstands-, Verwaltungsrats-, Aufsichtsrats- und Beiratsmitglieder, Leiter, Angestellte, Arbeiter und Handelsvertreter von Unternehmen, die gewerbsmäßig Bankgeschäfte betreiben oder vermitteln sowie von deren Zusammenschlüssen; dies gilt nicht für die Mitgliedschaft in Verwaltungs- oder Aufsichtsräten der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute, bei denen das Land oder ein Sparkassen- und Giroverband an der Trägerschaft beteiligt ist,
- 4.Personen, gegen die, wegen eines Verbrechens oder eines Vermögensvergehens, ein Strafverfahren schwebt oder eine Strafe verhängt worden ist oder die in den letzten zehn Jahren als Schuldner in ein Gesamtvollstreckungs-, Konkurs-, Vergleichsverfahren - oder in ein Verfahren betreffend die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung verwickelt waren oder noch sind,
- 5.Personen, die für das frühere Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit tätig waren und deren Mitgliedschaft im Verwaltungsrat deshalb untragbar erscheint.
(2) Tritt ein Tatbestand nach Absatz 1 während der Amtszeit ein, so scheidet das Mitglied aus dem Verwaltungsrat aus. Stellvertreter dürfen die Verhinderungsvertretung nicht mehr wahrnehmen.
(3) In Zweifelsfällen entscheidet die Sparkassenaufsichtsbehörde.