§ 3 ThürSchulG - Wahl der Schulart, der Schulform und des Bildungsganges
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürSchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 223-1
(1) Die Eltern haben im Rahmen der jeweiligen Bestimmungen nach Maßgabe der Befähigung und Leistung des Schülers die Wahl zwischen den zur Verfügung stehenden Schularten (§ 4), Schulformen (§ 8) und Bildungsgängen sowie deren jeweiligen Bildungsmöglichkeiten; volljährige Schüler wählen selbst.
(2) Die Schule, insbesondere der Klassenlehrer, der Beratungslehrer sowie der Schulleiter, unterstützt und berät die Eltern sowie die volljährigen Schüler bei der Wahl der Schullaufbahn.