§ 59 HSG LSA - Allgemeine Grundsätze der Mitwirkung
Bibliographie
- Titel
- Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- HSG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2211.62
(1) Die Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Hochschule ist Recht und Pflicht der Mitglieder; an der Selbstverwaltung sind Frauen und Männer angemessen zu beteiligen. Die Übernahme einer Funktion in der Selbstverwaltung kann nur abgelehnt werden, wenn wichtige Gründe dafür vorliegen. Das Nähere regelt die Grundordnung.
(2) Die Mitglieder eines Gremiums werden, soweit sie dem Gremium nicht kraft Amtes angehören, für eine bestimmte Amtszeit gewählt. Sie sind an Weisungen nicht gebunden.
(3) Bei der Behandlung von Personalangelegenheiten, die der Mitbestimmung der Personalvertretung nach dem Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt unterliegen, wirken Mitglieder eines Gremiums, die Aufgaben der Personalvertretung wahrnehmen, nicht stimmberechtigt mit.
(4) Die Hochschulmitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung weder bevorzugt noch benachteiligt werden.