§ 19 SH AbgG - Versorgungsfonds
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Schleswig-Holsteinischen Landtages (Schleswig-Holsteinisches Abgeordnetengesetz - SH AbgG)
- Amtliche Abkürzung
- SH AbgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 1101-5
(1) Zur Finanzierung zukünftiger Altersentschädigungen nach § 17 für ehemalige Abgeordnete und die Versorgung ihrer Hinterbliebenen nach § 23 wird ein Versorgungsfonds als Sondervermögen errichtet. Das Nähere über die Aufgaben und die Verwaltung des Versorgungsfonds sowie die Zuführungen und die Entnahmen wird durch Gesetz geregelt.
(2) Für jede Abgeordnete und jeden Abgeordneten werden monatlich jeweils 2.150 Euro dem Versorgungsfonds zugeführt. (1)
Anpassungsverfahren nach § 28 Abs. 1 des Schleswig-Holsteinischen Abgeordnetengesetzes (SH AbgG)
Vom 21. Mai 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 441)
Das Statistische Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein hat der Präsidentin des Schleswig-Holsteinischen Landtages statistische Informationen zur Einkommensentwicklung für die Anpassung der Abgeordnetenentschädigung 2024 vorgelegt. Ab 1. Juli 2024 beträgt die Anpassung für die Abgeordnetenentschädigung und die Zuführung an den Versorgungsfonds 5,60 Prozent.
Die Entschädigung nach § 6 Absatz 1 SH AbgG wird auf 10.042,44 Euro, der Auszahlungsbetrag nach § 6 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 SH AbgG auf 10.014,93 Euro, der Basisbetrag für die Berechnung der Altersentschädigung nach § 56 Absatz 3 SH AbgG auf 6.145,36 Euro und der Basisbetrag für die Berechnung der Altersentschädigung nach § 57 Absatz 4 Buchstabe a SH AbgG auf 7.194,59 Euro angepasst.
Die Zuführung an den Versorgungsfonds nach § 19 Abs. 2 wird auf 2.429,59 Euro angepasst.