§ 119 GVG

Bibliographie

Titel
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
Amtliche Abkürzung
GVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
300-2

(1) Die Oberlandesgerichte sind in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel:

  1. 1.
    der Berufung gegen die Endurteile der Amtsgerichte in Kindschaftssachen und der Familiensachen;
  2. 2.
    der Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte in Kindschaftssachen und der Familiensachen;
  3. 3.
    der Berufung gegen die Endurteile der Landgerichte;
  4. 4.
    der Beschwerde gegen Entscheidungen der Landgerichte.

(2) § 23b Abs. 1, 2 gilt entsprechend.